Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 239 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Drriundzwanzigstes Stüch vom Jahre 1834. 
  
    
LXXII. Ministerial--Bekanutmachung, 
die anderweite Regulirung der für ausgehenden Branntwein aus Getreide und 
anderen mehligen Stoffen zu gewährenden Steuervergütung betreffend. 
Unter Bezugnahme aufdie betreffende Ministerial-Bekanntmachung vom 26.Nopbr. 
1851 wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit höchster Genehmigung 
Sr. Durchlaucht des Fürsten die für ausgehenden Branntwein aus Getreide und 
anderen mehligen Stoffen zu gewährende Steuer-Vergütung für das Quart Brannt- 
wein von 50 Prozent Alkohol nach Tralles vom 1. Nopbr. d. J. ab mit 2 kr. 7) Hll. 
— 10 Spf. geleistet werden wird. 
Rudolstadt, den 15. Octbr. 1854. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth, der Finanzen. 
Th. Schwart. K 
« ..o. 
  
M LXXIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 16. Oct. 1854, die Freilassung der „Angorahaare“ und des „Teftik“ 
vom Eingangszolle und die Unterstellung der „Kameelhaarc“ unter die Po- 
sition 11. d. Abtheilung II. des Vereins-Zolltarifö betr. 
Nach der Bestimmung unter Position 11. J. Abtheilung l. des Vereins-Zoll- 
tarifs sind „Ziegenhaare" vom Eingangszolle frei, während „Angorahaare“ 
Fürsl. Schw. Audosfst. Geseglamml. XV. « 39 
Ausgegeben in Nudolstadt, den 11 Nopember 1854.
	        
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