Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 243 
Person des Thäters und die zu seiner Ueberführung dienenden Beweismittel soweit zu 
erforschen, daß entweder eine Anklage begründet und die Hauptverhandlung vorbereitet, 
oder der Ausspruch herbeigeführt wird, daß ein Grund zu weiterer gerichtlicher Verfol- 
gung nicht vorliege. 
Bei Vergehen genũgen die von der Staatsanwaltschaft durch Einzelrichter oder 
durch Polizei-Beamte veranlaßten Ermittelungen zur Vorbereitung der Haupwerhand- 
lung, und es kann auf dem Grunde solcher Ermittelungen die sofortige Erhebung der 
Anklage erfolgen, ohne daß es einer vorgängigen Vorlegung der aufgenommenen Ver- 
handlungen an den Untersuchungsrichter bedarf. 
8. 3. 
Zu Art. 12. 
Als Untersuchungsrichter können auch andere zum Richteramte befähigte Personen 
bestellt werden. 
8. 4. 
Zu Art. 13. 
Die Ausschließung der Einzelrichter und Untersuchungsrichter von der Wätigkeit 
als Mitglieder des Collegiums beschränkt sich auf die richterliche Mitwirkung in der 
Hauptverhandlung. 
5. 
Zu Art. 16 statt Abs. 2. 
Das Appellations-Gericht bestimmt nach Anhörung des Ober-Staatsanwalts die 
Zeit und den Ort des Zusammentritts der Geschwornengerichte in den, einzelnen Ge- 
schwornenbezirken; es müssen jedoch in jedem Geschwomenbezirke jährlich mindestens 
zwei Geschwomengerichte abgehalten werden. 
8. 6. 
Zu Art. 17. 
An die Stelle der Schlußbestimmung: / vorbehãltich— basdeni· welche 
wegfaͤllt, tritt folgende Vorschrist: 
Ueber dir Zulassung der später noch abgegebenen Sachen. besivdet ver Prastdent 
des Geschwornengerichts im Einverständnisse mit dem Oben Staatsanwalte: bei einer 
Meinungsverschiedenheit entscheidet das Appellations-Gericht# 16. 8
	        
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