1854. 18
X. Patent
vom 24. Febr. 1854, betr. das Gesetz vom Z. October 1852 wegen der Ver-
Plichtung zu Annahme der Wahl in die Loraleinschätzungscommissionen für die
Classensteuer.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzöurgte.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, wie folgt:
Nachdem der getreue Landtag zu dem von Uns unterm 8. October 1852 erlas-
senen Gesetze, betreffend die Verpflichtung zu Annahme der Wahl in die Localein-
schätzungscommissionen für die Classensteuer (Ges. Samml. 1852, S. 225) nach-
träglich seine Genehmigung ertheilt hat, so ist diesem Bülete als einem nunmehr
definitiven allgemeinen Landesgesetze auch fernerhin nachzugehe
gust Urkunolih unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und biigedruckem Fürstl.
nsiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 24. Febr. 1854.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
XI. Gesetz
vom 24. Febr. 1854, eine Abänderung des §. 49 des Gesetzes vom 38. April
1846 über die Lundezunterthanenschaft und das Heimathörecht (Ges. Samml.
1846 S. 27—38) betr.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg .
verordnen hiermit zur Beseitigung der Schwierigkeiten, welche bei Anwendung des
S. 40 des Gesetzes vom 3. April 1846, die Landesunterthanenschaft und das Hei-
mathérecht betreffend, entstanden sind, auf Antrag Unseres Ministeriums sowie unter
Beirath und mit Zustimmung des getreuen andtags, wie folgt:
Art.
Die Grundsätze des Gesetzs vom 3. Fn 1816 kommen nicht nur bei denje-
nigen Heimathsangehörigkeits-Differenzen zur Anwendung, die erst nach dem 30.
April 1846-ntstanden sind, sondern auch bei denjenigen, die der früheren Zeit ange-