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8. 7. I— *
IZu u Art. 18. «
DasAppellattons Gericht hat vor der Veshußsaf ung den E
mit seinen Anträgen zu hören.
8 8.
Zu Art. 23.
Zu dem Amte eines Geschwomen können auch nicht berufen werden:
u) die Geistlichen aller Kirchen= und Religions-Gesellschaften,
4) die im activen Dienste stehenden Militär-Personen,
) die Volksschullehrer,
4) die Dienstboten.
. §.9.
Zu Art. 25 statt des ersten, die Fälle der Ablehnungsbefugniß enthaltenden Absatzes.
Zur Ablehnung des Amtes eines Geschwornen sind berechtigt:
1) diejenigen, welche das sechzigste Lebensjahr zurückgelegt haben;
2) diejenigen, welche durch ein Zeugniß ihres Gemeindevorstandes nachweisen, daß
sie den mit dem Amte eines Geschwornen verbundenen Aufwand aus eigenen
Mitteln zu tragen außer Stande sind;
3diejenigen, welche Haupt. oder Erhänzungs-Geschworme. (Art. 30 und 32) gewesen
sind; die ersteren für ein Jahr und die letzteren für drei Monate vom Ende des
Geschworengerichts an, bei welchem sie als Geschworne zugegen waren;
4) Anwälte und Aerzte;
5) Hof-, Staats= und Gemeinde-Beamte, welche durh ein Zeugniß ihrer vorgesetzten
Behörde ihre Unentbehrlichkeit im Dienste bescheinigen.
8. 10.
Statt des Art. 32.
Die Hauptgeschwornen für das einzelne Geschwornengericht werden in folgender
Weise bestimmt
Wenigstens vierzehn Tage vor dem Beginne eines Geschwomengerichts loost das
Appellations-Gericht im Beisein des Ober-Staatsanwalts zwei und siebzig Namen
van den auf der Jahresliste des Geschwornenbezirks verzeichneten Personen aus. Zu
diesem Zwecke werden so viele Nummem, als Personen auf der Jahresliste stehen, in
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