Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

244 1854. 
8. 7. I— * 
IZu u Art. 18. « 
DasAppellattons Gericht hat vor der Veshußsaf ung den E 
mit seinen Anträgen zu hören. 
8 8. 
Zu Art. 23. 
Zu dem Amte eines Geschwomen können auch nicht berufen werden: 
u) die Geistlichen aller Kirchen= und Religions-Gesellschaften, 
4) die im activen Dienste stehenden Militär-Personen, 
) die Volksschullehrer, 
4) die Dienstboten. 
. §.9. 
Zu Art. 25 statt des ersten, die Fälle der Ablehnungsbefugniß enthaltenden Absatzes. 
Zur Ablehnung des Amtes eines Geschwornen sind berechtigt: 
1) diejenigen, welche das sechzigste Lebensjahr zurückgelegt haben; 
2) diejenigen, welche durch ein Zeugniß ihres Gemeindevorstandes nachweisen, daß 
sie den mit dem Amte eines Geschwornen verbundenen Aufwand aus eigenen 
Mitteln zu tragen außer Stande sind; 
3diejenigen, welche Haupt. oder Erhänzungs-Geschworme. (Art. 30 und 32) gewesen 
sind; die ersteren für ein Jahr und die letzteren für drei Monate vom Ende des 
Geschworengerichts an, bei welchem sie als Geschworne zugegen waren; 
4) Anwälte und Aerzte; 
5) Hof-, Staats= und Gemeinde-Beamte, welche durh ein Zeugniß ihrer vorgesetzten 
Behörde ihre Unentbehrlichkeit im Dienste bescheinigen. 
8. 10. 
Statt des Art. 32. 
Die Hauptgeschwornen für das einzelne Geschwornengericht werden in folgender 
Weise bestimmt 
Wenigstens vierzehn Tage vor dem Beginne eines Geschwomengerichts loost das 
Appellations-Gericht im Beisein des Ober-Staatsanwalts zwei und siebzig Namen 
van den auf der Jahresliste des Geschwornenbezirks verzeichneten Personen aus. Zu 
diesem Zwecke werden so viele Nummem, als Personen auf der Jahresliste stehen, in 
(
	        
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