Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 21 
bleiben. Ist lehteres nicht der Fall, so tritt die Vorschrift des Art. 69 der Straf-Proceß= 
Ordnung ein, jedoch mit der Abänderung, daß bei Ablehnung von Mitgliedern des 
Gerichtshofes das Appellations-Gericht zu entscheiden hat. Das letztere hat auch dann 
die Entscheidung zu geben, wenn vor Zusammentritt des Geschwornengerichts gegen 
Mitglieder des Geschwornen-Gerichtshofes Ablehnungen vorgebracht werden. 
8. 17. 
Statt des Art. 70. 
Diejenigen Mitglieder eines Kreisgerichts oder Appellations-Gerichts, welche 
an der Fällung eines Verweisungsbeschlusses, wodurch der Angeschuldigte in Ankage- 
stand versetzt wurde, Theil genommen haben, können von dem Angeklagten bloß aus 
diesem Grunde für die Hauptverhandlung nicht abgelehnt werden. 
S. 18. 
Zu dem Art. 81. 
Die Vorschrift im letzten Absatze dieses Artikels gilt bloß für den Fall, daß der 
Staatsanwalt Einleitung der Voruntersuchung bei dem Untersuchungsrichter beantragt. 
8. 19. 
Zu Art. 86 statt des zweiten Absatzes. 
Die zur gerichtlichen Verwahrung genommenen Gegenstände sind in der Weise zu 
bezeichnen, daß Verwechselungen nicht stattfinden können. 
8. 20. 
Zu Art. 88 Absat 3. 
Dem Betheiligten oder dessen Anwalte wird die Einsicht der Untersuchungs.Acten 
nur an Gerichtsstelle gestattet. 
8. 21. 
Zu Art. 93. 
Die Unterschrift der vernommenen Personen ist dann nicht nothwendig, wenn der 
Beamte und zugleich ein Protokoll-Führer das Protokoll unterzeichnen. 
8. 22. 
Zu Art. 108 statt Ziffer 1. 
) wenn der Verdãchtige Anstalten zur Flucht gemacht, oder als ein Unbekannter,
	        
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