248 1854.
als Ausländer, als heimathlos, als einen herumziehenden Ledenswandel führend, wegen
der Schwexe des Verbrechens oder aus sonstigen Gründen der Flucht verdächtig ist.
8. 23.
Zu Art. 117.
Die Vernehmung des Angeschuldigten ist nothwendig:
1) wenn der Angeschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, oder
2) wenn die Voruntersuchung ein Verbrechen im engern Sinne zum Gegenstande hat,
und der Angeschuldigte nicht etwa flüchtig ist oder aus einem andern Grunde nicht
erlangt werden kann.
8. 24.
Statt des Art. 131.
Die Untersuchungshaft des Angeschuldigten ist nur statthaft, muß dann aber
auch eintreten, wenn der Angeschuldigte nach seiner Vernehmung des ihm schuld gege-
benen Verbrechens noch ferner verdächtig bleibt, kein sicheres Geleit erlangt hat und
entweder
1) die Untersuchung sich auf ein Verbrechen im engern Sinne bezieht; oder
zu besorgen steht, daß der Angeschuldigte durch Verabredung mit Mitschuldigen
oder mit Zeugen oder durch Vernichtung der Spuren des Verbrechens die Untersuchung
vereiteln oder erschweren werde; oder «
3) der Angeschuldigte Anstalten zur Flucht gemacht hat, oder als ein Unbekannter,
als Ausländer, als heimathlos, wegen herumziehenden Lebenswandels, wegen der
Schwere des Vergehens oder aus sonstigen Gründen der Flucht verdächtig scheint.
8. 25.
Zusatz zu Art. 137.
Inun lebrigen richtet sich die Ordnung und Disciplini in den Untersuchungsgefäng-
nissen nach den für diese bestehenden Hausordnungen.
" Die im Art. 148 Abs. 3, Art. 157 Ws. 1, Art. 169 Abs. 1 enthaltene Vor-
schrist, wegen Zuziehung von Urkunds-Personen, ist aufgehoben.
S. 2.
Zu Art. 160.
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