Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 249 
8. 28. 
Zu Art. 179 ff., 189, 216 und 244. 
Die Eideoformel wird ihnen von dem mit der Vermehmung beauftragten Richter 
vorgelesen und zur eigenhändigen Unterschrift vorgelegt. 
Zur Haupwerhandlung werden sie nicht vorgeladen, sondern es soll stets nur die 
von ihnen zu Protokoll gegebene Aussage verlesen werden. 
8. 209. 
Statt des Art. 189. 
Die Vereidung der Zeugen unterbleibt nicht bloß, wenn dieselben eidesunmündig 
oder eidesunfähig sind, sondern auch, wenn der Richter wegen der besondern Beziehun- 
gen des Zeugen zu den in der Untersuchung befangenen Personen oder zu den in dieser 
verhandelten Verhältnissen die Vereidung für bedenklich hält. 
Die Vereidung der Zeugen erfolgt vor oder nach Abhörung derselben, nachdem sie 
zur Aussage der Wahrheit ermahnt und vor Begehung eines Meineides oder leichtsinni- 
gen Eides verwarnt worden sind. 
Die Eidesformel richtet sich nach den sonst darüber bestehenden gesetlichen Vor- 
schristen, nach denen auch zu beurtheilen ist, inwiefern nach besondern Religionsg#und- 
säten andere Versicherungen einem Eide hleich stehen. 
Der Zeuge schwört: „auf die an ihn gerichteten Fragen ohne Gunst, ohne Haß 
und ohne Furcht die ganze und lautere Wahrheit und Nichts als die Wahrheit zu sagen“, 
döbder wenn die Eidesleistung nach der Abhörung erfolgt — „gesagt zu haben.“ 
Anstatt der Art. 193—215. 
1I. Schluß der Voruntersuchung. 
. 30. 
Die Voruntersuchung wird geschlossen, sobald der Zweck derselben (§. 2 zu Art. 3) 
erreicht ist. 
I. Anträge der Staatsanwaltschaft und Anklageschrift. 
8. 31. 
Nach dem Schlusse der Voruntersuchung hat der Staatsanwalt, insofern nicht An- 
träge auf Vervollständigung der Untersuchung zu stellen sind, bei Verbrechen, welche 
vor das Kreisgericht gehören, die Aageschrst zu fertigen und nebst ven Acken dem 
Fürstl. Schw. ARudolst. Gesegsamml. X
	        
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