Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

254 1 854. 
IV. Vertheidigung des Angeschuldigten. 
S. 39. 
Zur Führung von Vertheidigungen befugt sind die angestellten Anwälte und die 
sonst von Staatswegen zu Vertheidigungen befähigten Personen. Staatsdiener, welche 
die juristische Staatsprüfung bestanden, oder den juristischen Doctorgrad erlangt haben, 
sind den zu Vertheidigungen befähigten Personen gleich zu stellen. Sie können jedoch, 
wemn sie nicht in einem der in, Art. 65 gedachten Verhältnisse zu dem Angeschuldigten 
stehen, sich nur mit Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde mit einer Verthei- 
digung befassen. 
« §40 
Der Angeschuldigte kann nach geschlossener Voruntersuchung sich mit seinem Ver- 
theidiger ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen. 
Von derselben Zeit ist die Einsicht der Acten dem Vertheidiger, auch, sofern nicht 
besondere Gründe entgegenstehen, dem Angeschuldigten, diesem jedoch nur unter Auf- 
sicht, und beiden nur an Gerichtsstelle zu gestatten. 
Der Vertheidiger oder der Angeschuldigte kann von dem ihm nothwendig scheinen- 
den Actenstücken Abschriften nehmen oder nehmen lassen. Von Gutachten der Sachver- 
ständigen sind auf Verlangen unentgeltliche Abschriften zu ertheilen. 
8. 41. 
Antrãge des Angeklagten oder seines Vertheidigers auf Heranziehung von Be- 
weismitteln zur Hauptwerhandlung sind der Staatsanwaltschaft bei Strafe der Nichtig. 
keit mitzutheilen. 
Ueber diese Anträge entscheidet das Kreisgericht in Fällen, die vor dasselbe ver- 
wiesen sind, in den Fällen dagegen, die vor dem Geschwornengerichte verhandelt werden, 
die Anklagefammer, oder, wenn der Gerichtshof bereits zusammengetreten ist, dieser. 
Die Thatsachen, worüber ein Beweismittel erhoben werden soll, müssen bestimmt 
bezeichnet sein. Werden dieselben nicht für erbeblich erachtet und wird deßhalb 
der Antrag des Angeklagten abgelehnt, so ist dieß demselben zu eröffnen, und es bleibt 
ihm unbenommen, die Beweiemittel selbst zur Hauptverhandlung herbeizuschaffen, in 
welcher dann das Gericht entscheidet, ob es die herbeigeschafften Beweismittel er- 
heben will. 
Wem über einen und denselben Umstand von dem Angeklagten mehrere Zeugen 
vorgeschlagen sind, so bestimmt dae Gericht auch die Zahl der vorzuladenden Zeugen.
	        
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