1854. 255
Dasselbe kann auch die Vorlesung der in der Voruntersuchung erstatteten Aussagen von
Zeugen vder Sachverständigen anordnen.
V. Freilassung und Verhaftung des Angeschubdigten.
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8. 42.
Bei der Entscheidung, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklagestand zu ver-
setzen sei (§. 35), ist derselbe, wenn er in Untersuchungshaft ist, sofort bei Bekannt-
machung der Entscheidung der Haft zu entlassen; es sei denn, daß die Staatsamwalt=
schaft ein Rechtsmittel eingewendet hat (S. 43), oder ein anderer Grund zur Verhaftung
vorhanden ist.
Ist dagegen ein Verweisungsbeschluß ertheilt worden und der Angeschuldigte ist
noch nicht verhaftet, so ist er sofort bei dessen Eröffnung in Haft zu nehmen, wenn er
vor das Geschwornengericht verwiesen ist, ausgenommen bei denjenigen Verbrechen im
engern Siune, welche das Gesetz bloß mit Gefänguißstrafe bedroht, und bei denjenigen
Vergehen oder Uebertretungen, welche nur in Folge einer Erstreckung des Gerichts-
standes (S. 34) an das Geschwornengericht gelangt sind. Bei diesen ausgenommenen
Verbrechen und überhaupt, wenn die Hauptverhandlung vor das Kreisgericht verwiesen
ist, soll es von dem Ermessen des letzteren abhängen, ob es die Verhaftung verfügen will.
Die Vorschriften über das sichere Geleit (Art.115 ff.) und über die Abwendung
der Haft durch Sicherheitsleistung (Art. 140 ff.) bleiben hier vorbehalten.
Vehaftete, welche vor das Geschwornengericht verwiesen sind, sollen anden Ort,
wo das Geschwornengericht gehalten wird, zeitig abgeführt werden, jedoch nicht vor
Ablauf der im F. 43 gedachten Nothfrist und, wenn sie gegen den Verweisungsbeschluß
ein Rechtsmittel eingelegt haben, nicht vor dessen Erledigung.
VI. Rechtemittel gegen die Entscheidungen des Kreisgerichts und der Anklage-
kammer des Appellations-Gerichts.
S. 43.
Gegen diein den 88. 34—36 envähnten Entscheidungen der Anklagekammer und
gegen die gleichen Entscheidungen des Kreiögerichts steht der Staatsanwaltschaft und
dem Angeklagten das Rechtemittel der Nichtigkeitsbeschwerde an das Ober-Appellations-
Gericht zu.
Diese ist von dem Tage der Eröffnung der Entscheidung an innerhalb fünftägiger
Nothfrist bei dem Kreisgerichte, oder, gegen Entscheidungen der Anklagekammer, auch