Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 255 
Dasselbe kann auch die Vorlesung der in der Voruntersuchung erstatteten Aussagen von 
Zeugen vder Sachverständigen anordnen. 
V. Freilassung und Verhaftung des Angeschubdigten. 
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8. 42. 
Bei der Entscheidung, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklagestand zu ver- 
setzen sei (§. 35), ist derselbe, wenn er in Untersuchungshaft ist, sofort bei Bekannt- 
machung der Entscheidung der Haft zu entlassen; es sei denn, daß die Staatsamwalt= 
schaft ein Rechtsmittel eingewendet hat (S. 43), oder ein anderer Grund zur Verhaftung 
vorhanden ist. 
Ist dagegen ein Verweisungsbeschluß ertheilt worden und der Angeschuldigte ist 
noch nicht verhaftet, so ist er sofort bei dessen Eröffnung in Haft zu nehmen, wenn er 
vor das Geschwornengericht verwiesen ist, ausgenommen bei denjenigen Verbrechen im 
engern Siune, welche das Gesetz bloß mit Gefänguißstrafe bedroht, und bei denjenigen 
Vergehen oder Uebertretungen, welche nur in Folge einer Erstreckung des Gerichts- 
standes (S. 34) an das Geschwornengericht gelangt sind. Bei diesen ausgenommenen 
Verbrechen und überhaupt, wenn die Hauptverhandlung vor das Kreisgericht verwiesen 
ist, soll es von dem Ermessen des letzteren abhängen, ob es die Verhaftung verfügen will. 
Die Vorschriften über das sichere Geleit (Art.115 ff.) und über die Abwendung 
der Haft durch Sicherheitsleistung (Art. 140 ff.) bleiben hier vorbehalten. 
Vehaftete, welche vor das Geschwornengericht verwiesen sind, sollen anden Ort, 
wo das Geschwornengericht gehalten wird, zeitig abgeführt werden, jedoch nicht vor 
Ablauf der im F. 43 gedachten Nothfrist und, wenn sie gegen den Verweisungsbeschluß 
ein Rechtsmittel eingelegt haben, nicht vor dessen Erledigung. 
VI. Rechtemittel gegen die Entscheidungen des Kreisgerichts und der Anklage- 
kammer des Appellations-Gerichts. 
S. 43. 
Gegen diein den 88. 34—36 envähnten Entscheidungen der Anklagekammer und 
gegen die gleichen Entscheidungen des Kreiögerichts steht der Staatsanwaltschaft und 
dem Angeklagten das Rechtemittel der Nichtigkeitsbeschwerde an das Ober-Appellations- 
Gericht zu. 
Diese ist von dem Tage der Eröffnung der Entscheidung an innerhalb fünftägiger 
Nothfrist bei dem Kreisgerichte, oder, gegen Entscheidungen der Anklagekammer, auch
	        
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