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bei dieser schristlich oder mündlich mit Angabe der einzelnen Nichtigkeitsgründe einzu-
wenden, und hat aufschiebende Wirfung.
Außer den Fällen der Nichtigkeitsbeschwerde steht der Staatsanwaltschaft gegen
die erwähnten Entscheidungen des Kreisgerichts und der Anklagekammer, wenn dieselben
von den Anträgen der ersteren abweichen, eine Berufung an das Appellations= Gericht
zu, welche ebenfalls innerhalb fünftägiger Nothfrist von Mittheilung der Entscheidung
au bei dem Kreisgerichte, bezüglich der Anklagekammer eingewendet werden muß. Der
Berathung über diese Berufung, welche in nicht öffentlicher Sitzung stattfindet, wohnt
der Ober-Staatsanwalt bei. Das Appellations-Gericht entscheidet an der Stelle und
mit den Befugnissen des Kreisgerichts und bezüglich der Anklagekammer.
Die nach dem zweiten Absatze des F. 42 eintretende Verhaftung des Angeklagten
wird nicht aufgeschoben, wenn gegen den Verweisungsbeschluß Nichtigkeitsbeschwerde
ergriffen worden ist. Die nach dem ersten Absatze des §.42 eintretende Freilassung soll
dagegen nur dann aufgeschoben werden, wenn die Staatsanwalischaft dieses wegen
eines einzuwendenden Rechtsmittels sofort bei Mirtheilung der Entscheidung beantragt.
44.
8.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann von dem Angeklagten und von der Staatsanwalt-
schaft, von jedem Theile, soweit die vorige Entscheidung ihn berührt, nur aus folgenden
Gründen erhoben werden:
1) wenn ein nichtzuständiges Gericht für zuständig, oder ein zuständiges Gericht
für nichtzuständig angenommen wurde );
2) wem der Staatsanwalt bei einem PVerbrechen welches nur auf Antrag eines
Betheiligten verfolgt werden konnte, unberechtigter Weise uhne einen solchen Antrag
aufgetreten ist, vder umgekehrt ein Privat-Ankläger an der Stelle des Staatsanwalts
ausgetreten ist, wo letzterer hätte austreten müssen;
3) wenn gegen gesebliche Vorschriften gefehlt wurde, bei denen die Strafe der Nich-
tigkeit ausdrücklich angedroht ist;
4) wen das Gericht, welches die vorige Entscheidung ertheilt hat, nicht gehörig
besetzt wa
5) nens die in Frage stehende That aus dem Grunde, weil kein einschlagendes Straf-
gesetz vorhanden sei, für kein Verbrechen gehalten wurde, obgleich ein solches Gesetz
vorhanden ist; oder wenn sie umgekehrt für ein Verbrechen gehalten wurde, während
kein einschlagendes Strafgesetz vorhanden ist; ingleichen wenn die That durch umichtige
Gesetzesauslegung einem falschen Strafgesetze unterzogen worden itt.