1854. 261
Im Falle des Nichterscheinens der zur Hauptverhandlung vorgeladenen Personen
wird nach Vorschrift der Art. 217 ff. und der I§. 56 und 57 verfahren.
8. 62.
Zu Art. 236 statt des 2. Absatzes.
Der Staatsanwalt und der Angeklagte können im Laufe der Verhandlung Bewels-
mittel fallen lassen, wenn das Gericht zustimmt, und der Gegner nicht in Bezug auf
speciell anzugebende erhebliche Thatsachen die Benutzung derselben verlangt.
§S. 63.
Zu Art. 237 statt des 1. und 2. Absabes.
Die-Zeugen und Sachverständi Angeklagten abgehört.
Sie werden nach dem Emeslen des etenae vor oder nach ihrer Abhoͤrung
einzeln oder zusammen, in der Art. 161 und F. 29 dieses Gesetzes angegebenen Weise
verwarnt und vereidet, mit Ausnahme der im Allgemeinen verpflichtelen Sachverstãn-
digen, sowie der bereits in der V gen und Zeugen,
bei welchen allen eine Erinnerung an ihreni im Allgemeinen oder in der einzelnen Unter-
suchung schon geleisteten Eid genügen soll.
é. 64.
Statt des Art. 241.
Außer dem Vorsitzenden können auch die Mitglieder des Gerichts und der Staats-
anwalt an den Angeklagten oder an Zeugen und Sachverständige unmittelbar Fragen
stellen, nachdem sie zuvor von dem Vorsitzenden die Erlaubniß hierzu erhalten haben.
Auf dieselbe Weise kann auch der Vertheidiger Fragen an Zeugen und Sachverständige
stellen.
Dem Angeklagten, dem Privat-Betheiligten, welcher sich dem Strafverfahren ange-
schlossen hat, sowie dem Privat-Ankläger und dessen Anwalte kann der Vorsitzende
gestatten, unmittelbare Fragen au Zeugen und Sachverständige bezüglich an den Ange-
klagten zu stellen.
Der Vorsitzende hat darauf zu sehen, daß nur zur Sache gehörige Fragen gestellt
werden und ist befugt, die Fragstellung in jedem Augenblicke selbstwieder cu übemehmen,
oder auch das Verhör zu schließen. Wird gegen Zurückweisung einer Frage Einspruch
erhoben, so hat das Gericht darüber zu entscheiden.