Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

262 185 4. 
Eintretenden Falles hat der Vorsihende die Zeugen über die ihnen nach Art. 177 
zustehende Befugniß zu belehren. 
Statt des *54 244. 
In der Regel ist die mündliche Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen 
erforderlich; jedoch genügt eine Vorlesung ihrer in der Voruntersuchung abgegebenen Aus- 
sagen und Gutachten, außer den in Art. 222 und S§. 28, 36 und 41 dieses Gesetzes 
erwähnten Fällen, dann, wenn die Zeugen oder Sachverständigen in der Zwischenzeit 
verstorben sind, ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, oder ihrem Erscheinen nach dem Er- 
messen des Gerichts für längere Zeit erhebliche Hindernisse im Wege stehen. 
Besichtigungs-Protocolle, frühere Straferkenntnisse, überhaupt Urkunden, welche 
für die Sache von Bedeutung sind, werden gleichfalls vorgelesen. 
8. 66. 
Zu Art. 246. 
Eine Beeidigung der auf Anordnung des Vorsitzenden eingesührten Zeugen oder 
Sachverständigen kann auch dann vorgenommen werden, wenn wegen Erhebung dieser 
neuen Beweismittel eine Vertagung (Art. 270) eingetreten war. 
8. 67. 
Statt des zweiten Absatzes des Art. 255. 
Das Gericht kann jedoch, nachdem es die Staatsanwaltschaft deßhalb gehört hat, 
auch zur sofortigen Unheilsfällung über die andere That oder das andere Verbrechen 
schreiten, wenn es nicht dafür hält, daß die Sache vor ein Geschwornengericht gehöre, 
welchenfalls dieselbe an die Anklagekammer des Appellations-Gerichts zur Ertheilung 
eines neuen Veweisungsbeschlusses en ist. 
F. 6 
Zu Art. 260, en und 320. 
Die Belehrung, des Angeklagten über die ihm zustehenden Nechtsmittel ist nicht 
ariodderlh; die zur Einwendung der letzteren geordneten Fristen laufen ehne Rücksicht 
auf erfolgte Belehrung von der Bekanntmachung des Urtheils an. 
8. 69. 
Statt des Art. 262. 
Das über die Hauptverhandlung durch den Gerichtsschreiber aufzunebhmende Pro-
	        
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