1854. 263
tocoll soll enthalten: die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichts, des Beamten
der Staatsanwaltschaft oder des Privat-Anklägers, des Angeklagten und seineS Ver-
theidigers, des Privat-Betheiligten, der sich etwa dem Strasverfahren angeschlossen hat,
der erschienenen Zeugen und Sachverständigen.
Es soll den Verlauf der Hauptverhandlung küürzlich erzaͤhlen und inebesondere der
Vereidung der Zeugen und Sachverständigen, der Vorl sung. von Stücken aus der Vor-
znir vinn und von sonstigen Urkunden Erwähnung e
Von dem Inhalte der Erklärungen der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder
Vertheidigers, der Zeugen und Sachverständigen, sowie der etwaigen Privat, Betheil
ligten oder eines Privat-Anklägers wird. nur das Wesentliche kürzlich ins Protocoll auf-
genommen. Im Falle der Angeklagte, die Zeugen und Sachverständigen bercits in
der Vokuntersuchung vemommen worden waren, ist in dem Protocolle nur zu vemerken,
ob und inwiefern ihre Aussagen von den früheren Angaben in erheblichen Punkten
abwe
wen. zur Entscheidung gestellten Anträge, namenlich dei- Staatsanwaltschcft. und
des Angeklagten oder Vertheidigers, werden mit den darauf erfolgten besonderen Ent.
scheidungen in das Protocoll aufgenommen oder demselben als Beilage einverleibt, und
fermer wird der endliche Urtheilsspruch, auch im Falle besonderer Absassung rücksichtlich
seines. hscheidenden Theiles, so wie die Verkũndigung des Urtheils in dem Protocolle
vermerk
8 Protocoll uber die Hauptwerhandlung ist bei Strafe der Nichtigkeit erforder.
lich; es genügt jedoch, daß überhaupt ein Protocoll aufgenommen worden ist, und der
Umstand, ob etwas im Protocolle vermerkt oder nicht vemerkt ist, hat an sich keine
Nichtigkelt zur Folge.
8. 70.
Zu Art. 264.
Das Unterbleiben der Aufnahme eines besonderen Pretocolls über die Berathung
des Gerichts bei der Urtheilsfällung soll jedoch dann Nichtigkeit nicht zur Folge haben,
wenn das Ergebniß der Abstimmungen des Gerichts unter Angabe der Stimmenzahl
in das Protocoll über die Hauptverhandlung mit aufgenommen worden ist.
8. 71.
Zu Art. 266 und 267.
Bei einer Hauptverhandlung vor dem Kreisgerichte hängt die Bestellung eines