Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 265 
8. 75. 
Zu Art. 285. 
Der Vortrag des Präsidenten darf von Niemandem, namentlich auch nicht von dem 
Angeklagten oder von der Staatsanwaltschaft, unterbrochen oder zum Gegenstande 
irgend einer Aeußerung oder eines Antrags in der Sitzung gemacht werden. 
8. 76. 
Zu Art. 287 statt des 3. Absatzes. 
Ist eventuell ein gerungeres Verbrechen Gegenstand der Anklage, oder liegt einer 
der Art. 256 gedachten Fälle vor, so sind entsprechende weitere Fragen zu stellen. Eben 
dieß gilt in dem Art. 255 enwähnten Falle dann, wenn der Gerichtshof nach Anhörung 
der Staatsanwaltschaft es unbedenklich findet, daß eine andere That oder ein anderes 
Verbrechen, als inder Anklageschrift enthalten ist, der Aburtheilung mit unterstellt werde. 
8. 77. 
Zu Art. 289. 
Der von dem Obmanne vor der Berathung den Geschwornen vorzulesenden In. 
struction ist noch Folgendes beizufügen: 
Die Berathung und der Ausspruch der Geschwornen muß sich auf die ihnen vom 
Präsidenten vorgelegten Fragen beschränken. 
Ihre Ansicht über die Zweckmäßigkeit oder Rechtmäßigkeit des Strafgesetzes darf 
auf ihren Ausspruch keinen Einfluß haben. Nicht sie, sondem die Richter sind be- 
rufen, die gesetzlichen Folgen auszusprechen, welche den Angeklagten wegen der ihm 
zur Last fallenden That treffen. Die Geschwomen haben daher ihren Ausspruch 
ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Folgen desselben zu fällen. 
8 
5§. 78. 
Zu Art. 301 statt des 2. Absatzes. 
Das Urtheil muß enthalten eine Bezugnahme auf die das Erkenntniß begründenden 
Fragen und Aussprüche der Geschwornen, die Bezeichnung der angewendeten strafgesetz 
lichen Bestimmungen und die zuerkannte Strafe, bei Strafe der Nichtigkeit. - 
.«9 
» Zu Art. 304. 
Einer Aufnahme der an die Geschwornen gestellten Fragen und der * abge- 
Fürstle Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XV.
	        
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