268 1854.
8. 86.
Zu Art. 361 statt des ganzen zweiten Absatzes.
Die Kosten sind in diesem Falle von dem Staate zu übernehmen. Nur bei Ver-
brechen, welche bloß auf Antrag eines Betheiligten untersucht und von diesem als Privat-
Ankläger verfolgt werden, hat letzterer die Kosten zu tragen. Vertheidigungsgebühren
vergütet der Staat oder Privat · (Ankläger nur den angestellten Anwälten und nur, sofern
tweder vordem Geschwornengerichte oderbei
dem Kreisgerichte erwachsen sind; bei einer Hauptverhandlung vor dem Kreisgerichte
jedoch nur dann, wenn dem Angeklagten ohne seinen Antrag lediglich von Amtswegen
ein Vertheidiger bestellt worden war.
8. 87.
Zu Art. 365.
Bei eingewendeter Appellation werden Deriheldigungelofle auch dann nichtersetzt,
wemn der Angeklagte auf seine Appellation freigesprochen wi
Die Kosten eines Rechtsmittels, welches die Siictemmunseh im Interesse des
Angkklagten eingewendet hat, sind, mit Ausschluß der Vertheidigungsgebühren, stets
auf die Staatscasse zu übernehmen.
8. 88.
Statt des Art. 368.
Ist ein Angeklagter unvermögend, so sind die ihm zur Last gelegten Kosten einst-
weilen und bis er zu Vermögen kömmt, Vertheidigungsgebühren jedoch nur mit der
Art. 361 und §. 86 dieses Gesetzes geordneten Beschränkung auf die Staatscasse zu
übemehmen.
8. 89.
Zu Art. 370.
Wenn Verläumdungen und Beleidigungen im öffentlichen Dienste angestellter
Personen, welche durch deren amtliche Vorgesehte verfolgt werden, von der Beschaffen-
heit sind, daß die zu erkennende Strafe eine sechswöchentliche Gefängnißstrafe oder ver-
hältnißmähige Geldbuße nicht übersteigen würde, so kann das Kreisgericht nach Gehör
des Staatsanwalts die Untersuchung an den Einzelrichter verweisen, in welchem Falle
dann das im Art. 346 No. 3 und 347 geordnete Verfahren unter Mitwirkung der
Staatsanwaltschaft eintritt.