Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

185 1. 269 
8. 90. 
Zu Art. 372. 
Der Einzelrichter kann vor Ausfertigung auf die Anklage beide Parteien zu einem 
Sühne-Termin, unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu fünf Thalern, vorladen 
und bei einem Vergleiche die Kosten außer Ansatz lassen. 
- 8. 91. 
Zu Art. 374. 
Der Einzelrichter ist befugt, sofort auf die Anklage einen Gerichtstag zur Haupt- 
verhandlung anzusetzen, die Parteien zu demselben unter den für den Termin zur Vor- 
verhandlung vorgeschriebenen Verwarnungen, und die Zeugen und Sachverständigen, 
wie Art. 374 geordnet ist, vorzuladen. Wenn in diesem Falle der Richter eine Erhebung 
von Beweismitteln für erforderlich hält, welche von dem Angeklagten, oder zur Replik 
von dem Ankläger, im Termine angegeben worden sind, so ist die Hauptwwerhandlung zu 
vertagen. 
—2 Richter hat das Recht, die Parteien unter den gesetzlichen Verwamungen zum 
persönlichen Erscheinen in der Vowerhandlung oder Hauptverhandlung zu laden. 
8. 92. 
Zu Art. 375. 
Werden von den Parteien oder Zeugen Ehrenkränkungen in einem Termine ausge- 
stoßen, so können dieselben auf Antrag des Verletzten sofort abgeurtheilt werden, sofern 
sie die Zuständigkeit des Einzelrichters nicht übersteigen. 
§S. 93. 
Zu Art. 377. 
Anwaltskosten werden, mit Ausnahme derer für die Anklageschrift, in erster Instanzz 
nicht erstattet. 
Wenn im ersten Termine die gütliche Beilegung der Sache von dem Kostenpuncte 
abhängig ist, so können die Kosten, soweit sie zur Verrechnung für die Staatscasse 
bestimmt, von dem Gerichte nach seinem Ermessen ganz oder theilweise außer Ansatz 
gelassen werden; bei späterer Zurücknahme der Anklage findet eine solche Ermächtigung 
nicht Statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.