Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

270 1854. 
Zur 
Gebühren-Taxe « 
für die Verhandlungen in Strassachen. 
A. 
Zu §. 1 und 19. 
Was in diesen Paragraphen von den Vagabunden und Schüblingen geordnet ist, 
gilt allgemein auch von den gerichtlichen Gefangenen. 
Den als Zeugen vernommenen Betheiligten bei Verbrechen, welche nur auf ihren 
Antrag verfolgt werden, werden die Zeugengebühren gus der Staatscasse nicht vorge- 
schossen. 
B. 
Statt des §. 2. 
Beilossprechenden Erkenntnissen hat der Staat den, in den zu einer Gerichtsgemein= 
schaft vereinigten Thüringischen Landen, öffentlich angestellten Sachwaltern die Verthei- 
digungsgebühren zu ersetzen, sofern diese durch die mündliche Vertheidigung bei der 
Hauptverhandlung vor einem Geschwomengerichte erwachsen sind (§.30 der Gebühren- 
Taxe sub voce: Vertheidigungen, litl. d), also namentlich auch mit Ausschluß der 
Reisekosten. ·- 
Dasselbe gilt, wenn der Angeklagte mit einer Nichtigkeitsbeschwerde durchdringt, 
auch rücksichtlich dieses Rechtsmittels hier ebenfalls mit Ausschluß der Reisekosten des 
Vertheidigers. "% 
Bei verurtheilenden Erkenntnissen sind die Vertheidigungsgebühren den öffentlich 
angestellten Amvälten unter den Voraussezungen und Beschränkungen, unter welchen 
sie ihnen bei freisprechenden Erkenntnissen ersetzt werden, auf Verlangen aus der 
Staatscasse vorzuschießen und dann für diese wieder beizutreiben. Bei ihrer Unein- 
bringlichkeit fallen sie dem Staate definitiv zur Last. 
Diese Haftpslicht des Staates tritt in den voraufgeführten Fällen ein, 
yleichviel ob die Anwälte von den Angeklagten gewählt oder diesen von Amtswegen 
bestellt worden sind. Dagegen findet ein Ersatz oder Vorschuß der Vertheidigungs- 
gebühren bei einer Hauptverhandlung vor dem Kreisgerichte (§. 30 „Vertheidigung, 
lill. b"), abgesehen von den vorgedachten Beschränkungen und Voraussetzungen, nur 
dann statt, wenn der Vertheidiger ohne allen Antrag des Angeklagten lediglich von Amts- 
wegen bestellt worden ist. .
	        
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