Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 271 
Die Uebernahme von Vertheidigungen bei Hauptverhandlungen vor dem Geschwor- 
nengerichte und solcher, welche vom Gerichte in einzelnen Fällen sonst für nolhwendig 
erachtet werden, darf von den Anwälten nur aus besonders triftigen Gründen abgelehnt 
werden. 
Vertheidigern, welche keine öfsentlich angestellten Anwälte sind, wird vom Staate 
in keinem Falle etwas vergütet oder vorgeschossen. 
C. 
Zu 8. 7. 
u) Zu Ziffer 5. Verhaftsbefehle unterliegen dem Ansatze für Vorfũhrungsbefehle. 
b) Zu Ziffer 8. Die Beglaubigung von Abschriften oder Extracten, welche über 
einen Bogen süllen, wird für den ersten Bogen ebenfalls mit 2 Sgr., für jeden 
weiteren mit 1 Sar. berechnet. 
) Für eine im Mandatsverfahren erledigte Untersuchung wird mit Einschluß der 
Verläge und der Bestellgebühren ein Aversionalquantum von 3 Sgr. bis 20 Sgr. 
angesetzt. 
D. 
Die im §. 9 den Collegial-Gerichten eingeräumte Besugniß soll auch den Einzel- 
nichtern zustehen. 
z. 
Zu §. 11 statt der Nr. 4, 5, 6 das. 
4) Gendarmerie= Wachmessem, Feldwebeln, wenn.sie zur Assisen r 
Oberjägern . 16 Sgr. 
der Justiz oder Polizei) 
5) Gendarmen (usmog. Unteroffizi reieren . 10 Sgr. 
6) Soldaten, Feldjägern ausgeboten werden. * 8 Ser. 
Berittene Gendarmen (Husaren), mit Einschluß der Wachtmeister, erhalten, 
weun sie außerhalb ihres Stations-Bezirks, oder doch auf mehr als 4 Stunden Entfer- 
nung von ihrem Stations-Orte requirirt werden, neben den Diäten 5 Sar. Futtergeld, 
und im Falle sie Tag und Nacht abwesend sind, 10 Sgr. Futtergeld und 21 Sar. 
Stallgeld. 
F. 
Zu §. 12. 
Die Kreisgerichts-Directoren liquidiren wie die Mitglieder des Appellations= und 
Ober-Appellations-Gerichts.
	        
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