1854. 273
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Fünfundzwonzigstes Stück vam u 1854.
M LXXVI. Verordnung
des Fürstcchen Ministeriums, Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen, vom
15. November 1854, die Schullehrer-Emeriten-Casse betreffend.
Nachdem von Sr. Durchlaucht, dem gnädigst regierenden Fürsten, der im Jahre
1828 errichteten, unter der unmittelbaren Aufsicht der unterzeichneten Ministerial= Ab-
theilung stehenden Schullehrer-Emeriten-Casse die Rechte einer milden Stiftung gnädigst
verliehen worden, so wird dies zur öffentlichen Kenntniß gebracht und zugleich in Betreff
dieser Casse mit höchster Genehmigung verordnet, was folgt:
8. 1.
Alle diejenigen, welche als Lehrer oder Lehrer. Substituten an einer Volksschule
angestellt werden, sind verpflichtet, nach ihrer definitiven Anstellung vom 1. Januar
des darauf folgenden Jahres ab einen jährlichen Beitrag von 1 Fl. 45 Kr. 1 Thlr.
zur Schullehrer-Emeriten-Casse zu leisten.
Dies gilt auch von den Candidaten des Predigtamtes, welche vor Uebernahme
eines geistlichen Amtes an den oberen Classen städtischer Schulen als Lehrer angestellt
werden.
Die Uebemahme einer Lehrerstelle an den sogenannten Präceptorschulen oder eines
blosen Schulvikariats verpflichtet dagegen in der Regel nicht zur Entrichtung eines
jährlichen Beitrags.
8. 2.
Lehrer, welche bereits angestellt, aber der Lehrer-Emeriten-Casse noch nicht bei-
getreten sind, müssen, wenn sie sich den Anspruch auf den Emeritengehalt (. 5.) er.
werben wollen, die Beiträge auf die Zeit seit ihrer Anstellung (el S. 1.) oder, wenn
diese vor dem Jahre 1828 stattgefunden hat, seit Errichtung der Casse nachzahlen.
Fürffl. Schw. Liudolst. Gesegsamml. XV. 44
Ausgegeben in Rudolstadt, den 2. December 1854.