Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 273 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
Fünfundzwonzigstes Stück vam u 1854. 
  
M LXXVI. Verordnung 
des Fürstcchen Ministeriums, Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen, vom 
15. November 1854, die Schullehrer-Emeriten-Casse betreffend. 
Nachdem von Sr. Durchlaucht, dem gnädigst regierenden Fürsten, der im Jahre 
1828 errichteten, unter der unmittelbaren Aufsicht der unterzeichneten Ministerial= Ab- 
theilung stehenden Schullehrer-Emeriten-Casse die Rechte einer milden Stiftung gnädigst 
verliehen worden, so wird dies zur öffentlichen Kenntniß gebracht und zugleich in Betreff 
dieser Casse mit höchster Genehmigung verordnet, was folgt: 
8. 1. 
Alle diejenigen, welche als Lehrer oder Lehrer. Substituten an einer Volksschule 
angestellt werden, sind verpflichtet, nach ihrer definitiven Anstellung vom 1. Januar 
des darauf folgenden Jahres ab einen jährlichen Beitrag von 1 Fl. 45 Kr. 1 Thlr. 
zur Schullehrer-Emeriten-Casse zu leisten. 
Dies gilt auch von den Candidaten des Predigtamtes, welche vor Uebernahme 
eines geistlichen Amtes an den oberen Classen städtischer Schulen als Lehrer angestellt 
werden. 
Die Uebemahme einer Lehrerstelle an den sogenannten Präceptorschulen oder eines 
blosen Schulvikariats verpflichtet dagegen in der Regel nicht zur Entrichtung eines 
jährlichen Beitrags. 
8. 2. 
Lehrer, welche bereits angestellt, aber der Lehrer-Emeriten-Casse noch nicht bei- 
getreten sind, müssen, wenn sie sich den Anspruch auf den Emeritengehalt (. 5.) er. 
werben wollen, die Beiträge auf die Zeit seit ihrer Anstellung (el S. 1.) oder, wenn 
diese vor dem Jahre 1828 stattgefunden hat, seit Errichtung der Casse nachzahlen. 
Fürffl. Schw. Liudolst. Gesegsamml. XV. 44 
Ausgegeben in Rudolstadt, den 2. December 1854.
	        
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