Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

2r4 1854. 
8. 3. 
Die Beiträge sind in halbjährlichen Raten zu Johannis und Weihnachten jeden 
Jahres zu entrichten. 
Die Säumigen werden durch Ordnungsstrafen, nöthigen Falls durch exerutivische 
Versfügungen zur Erfüllung ihrer Zahlungsverbindlichkeit angehalten. 
S. 1. 
Die Verpflichtung zur Leistung der Beiträge hört außer mit dem Tode auf: 
1) wenn der Lehrer zur Disposition gestellt oder pensionirt wird, 
2) wenn er abgeseßzt oder seines Dienstes entlassen wird, 
3) wenn er seine Sielle freiwillig aufgibt, 
4) wenn ein als Lehrer angestellter Candidat des Predigtamtes ein geistliches Amt 
übernimmt. 
In den beiden leßten Fällen kann Zurückerstattung der geleisteten Beiträge ge- 
fordert werden. 
Der Emeritengehalt wird außer und neben den nach S§. 27 und 37 des Staats- 
dienergesetzes zu bemessenden Wartegelder- und Pensionsbeträgen geleistet. Die Zah- 
lung beginnt drei Monate nach Ablauf des Monats, in welchem der Lehrer zur Dispo- 
sition gestellt oder pensionirt worden ist (vergl. Staatsdienergesetz S§. 27 und 40) und 
wird in quartalischen Raten prünumerando geleistet. Eine Gnadenzeit findet in Au- 
sehung des Emeritengehaltes nicht statt. 
. §.6. 
Fükdicjcnigeithhkck,beiderenEmcritirungdaöStaatsdiencrgcsehvomI.Mai 
1850 noch keine Anwendung gefunden hat, bleibt der zeitherige Betrag des Emeriten- 
Gehaltes auch ferner unverändert fortbestehen. 
8. 7. 
Diejenigen Lehrer dagegen, welche nach Maßgabe der §§. 25 ff. und 34 ff. des 
Staatsdienergesetzes zur Disposition gestellt oder pensionirt werden, erhalten außer 
den gesetzlichen Wartegelder= und Pensions-Bezügen als Emeritengehalt ein Jeder den- 
jenigen Betrag in ganzen Gulden, welcher bei gleicher Vertheilung der jährlichen Bei, 
träge und auskommenden Kapitalzinsen unter die neuerlich zur Disposition gestellten und 
pensionirten und die bereits früher emeritirten Lehrer auf jeden kommen würde.
	        
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