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» * 06. 8.
Der Pensionsbetrag wird bis auf Weiteres auf 87 Fl. 30 Kr. = 50 Thlr. jährlich
festgestellt und in vierteljährlichen Naten à 21 Fl. 523 Kr. = 12 Thlr. 15 Sgr. post-
numerund geleistet.
S. 9.
Die Pensionszahlung beginnt mit dem auf die Pensionirung folgenden Quartale
und endigt mit dem sogenannten Sterbequartale.
Eine Gnadenzeit findet in Ansehung der Pension nicht statt.
Alljährich soll eine Abschrift der ketten Nechnung unter den Ephoren in Umlauf
geseßt werden, um den Geistlichen ihrer Diöcesen bei den Prediger-Conferenzen von dem
Stande der Casse Mittheilung machen zu können.
§S. 11.
Denjenigen Geistlichen, welche bereits angestellt find, wird im Fall ihrer Pensio-
nirung die Summe der auf ihre Dienstzeit bis zum Jahre 18541 einschließlich fallenden
jaͤhrlichen Beiträge (I. 3) auf die ersten Pensionszahlungen an- und abgerechnet, jedoch
nur in der Weise, daß, so lange nur der hälftige quartalische Betrag mit 10 Fl. 56 Kr.
2 Hllt. = 6 Thlr. 74 Sgr. gewährt wird, bis durch die Zurũckbehaltung der andern
Hälfte der auartalischen Pensionsbeträge jene Summe der zu leisten gewesenen Beiträge
edeckt ist.
# Auf die bereits pensionirten Geistlichen findet gegenwärtige Verordnung in der
Weise Amwendung, daß ihnen der Pensionsbetrag (§. 8) insoweit gewährt wird, als
der ihnen bei der Pensionirung und Beiordnung eines Substituten rardnengmäh
verbliebene Theil des Diensteinkommens 525 Fl.= 300 Thlr. nicht erreicht.
Auf die nach diesem Grundsatz ihnen vom nächsten Jahr ab zu gewährenden Pen-
sionsbeträge wird ihnen die Summe der auf ihre ganze Dienstzeit fallenden Beiträge in
der Weise angerechnet, daß ihnen bis zu deren gänzlicher Deckung eine Pensionszahlung
nicht gewährt wird.
Zur Dienstzeit werden in Gemähheit des §. 3 diejenigen Jahre nicht gerechnet, in
welch der Geistliche nicht ein geistliches, sondern ein Schulamt verwaltet hat.
Rudolstadt, den 22. December 1854.
Färstlich Schwarzb. Ministerimm,
Abtheilung für Kirchen= u. Schulsachen.
G. v. Bamberg.
C. Bamberg.