1854. 23
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt.
ntclc Sü vom u Züret 1854.
XV. Verordnung
vom 24. Febr. 1854, betr. den Verfalltermin bei Ablösung von Geld= und
Naturalgefällen.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg rr.,
verordnen zur Ergänzung und Erläuterung des Ablösungsgesetzes vom 27. April
1849 auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Beirath und Zustinmung des ge-
treuen Landtags, was folgt:
F. 1.
Wird auf Ablösung einer Naturalabgabe durch Verwandlung in eine ständige
Geldrente angetragen (cs. . 7 des Ablösungsgesetzes), so muß der Antrag auf Ab-
lösung mindestens 3 Monate vor dem Verfalltermine der in eine Geldrente zu ver-
wandelnden Abgabe gestellt werden, wenn schon am nächsten Verfalltermine die
Rente an die Stelle der Naturalleistung treten soll.
5 2.
Wird auf Ablösung einer Naturalabgabe durch Capitalzahlung angetragen,
so muß der Ablöôsungßantrag ebenfalls 3 Monate vor dem Verfalltermine der be-
treffenden Abgabe gestellt werden, widrigenfalls die Ablösung erst zum nachstfol-
genden Verfalltermine staktfindet. Jedenfalls muß aber mit dem Ablösungscapitale
am Verfalltermine die abzulösende Abgabe nochmals entrichtet werden.
8. 3.
Bei Lehngelder-Ablösungen durch Verwandlung der Rente in Capital ist das
Ablösungscapital sofort nach Vollziehung resp. Bestätigung des Ablösungsvertrags
G. 47 des Ablösungsgesetzes) an den Berechtigten zu zahlen.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesehsamml. X 6