Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Landtagsabschied. 11 
  
künftigen Ständeversammlung ins Land ergehen zu lassen, so 
sind Wir, in Betracht des Uns diesfalls zustehenden, in der 
bisherigen Verfassung unbezweifelt begründeten Rechts, geneigt, 
diesem Antrage, soweit es als nützlich erscheint, zu wichohren, 
und behalten Uns, dieses in den bisherigen Formen zu thun, 
hiermit ausdrücklich vor: Unter diesen Geseten zeichnet sich 
vorzüglich ldasjenige, welches über Ablösung der Frohndienste 
und Servituten. so wie über die Gemeinheitstheilungen erlassen 
werden soll, als ein für die allgemeine Landezwohlahrt höchst 
wichtiges aus, welches zugleich, nach vielfachen, aus allen 
Gegenden des Landes an Uns gelangten Bitten, der Gegen- 
stand allgemeiner Wünsche geworden ist. Da nun bei Ab- 
fassung der hierauf sich bezichenden Entwürfe, die auf gleiche 
Schonung Anspruch habenden Interessen der Berechtigten und 
Verpflichteten, nach Grundsätzen des Rechts und der Billigkeit 
beiderseits in Obacht genommen worden sind, diese Unsere In- 
tention auch von den getreuen Ständen in der eingereichten 
Schrift mit Uns übereinstimmend im Allgemeinen anerkannt 
worden ist, so sind Wir entschlossen, namentlich auch dieses 
Gesetz, sobald als die noch erforderliche Revision des den ge- 
treuen Ständen vorgelegenen Entwurfs desselben es thunlich 
machen wird, ergehen zu lassen. 
Wir entlassen hierauf sämmtlich anwesende getreue Stände 
an Prälaten, Grafen und Herren, auch Ritterschaft und Städten, 
unter dem wiederholten Ausdrucke gnädigster Zufriedenheit mit 
den von ihnen auch bei dieser letzten Berathung an den Tag 
gelegten, dem Besten des Landes zugewendeten Bemühungen, 
und mit der Versicherung Königlicher und Fürstlicher Huld, 
Liebe und Gnade, womit Wir ihnen sammt und sonders jeder- 
zeit wohlbeigethan verbleiben. 
Dessen allen zu Urkund haben Wir diesen Landtagsab- 
schied eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches In- 
siegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 4u September 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
(L. S.) 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
· D. Johann Daniel Merbach. 
  
  
  
S. 240.
	        
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