Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

24 1854. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Fürstl. 
Incsiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 24. Febr. 1854. 
(L. S.) Friedrich Gänther, F.z 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v Bambekg 
  
M XV. Verordnung, 
die Entrichtung der Classensteuerbeträge der Gesellen um Dienstboten betr., 
vom 24. Febr. 1854. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürlt zu Schwarzburg r., 
verordnen auf Grund des Gesetzes vom 3. Septbr. 1852 (Ges. Samml. 1852 S. 
182 ff. zu künftiger Vermeidung der vielfachen Reste und Caducitäten, welche zeit- 
her hinsichtlich der von den Gesellen und Dienstboten zu entrichtenden Classensteuer 
vorgekommen sind, auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Beirath und Zustim- 
mung des gerreuen Landtags hiermit Folgendes: 
K. 1. . 
Die Handwerksmeister und Dienstherrschaften haften fuͤr die zeitige Berichti- 
gung der von ihren Gesellen resp. Dienstboten, während der Dauer ihres Aufent- 
halts bei ihnen, zu entrichtenden s—–? N miteigenen Mitteln. 
2 
Es bleibt den Dienstherrschaften 2 den Handwerksmeistern überlassen, die 
für ihre Dienstboten beziehungsweise Gesellen zu zahlenden Classensteuerbetrge an 
dem bohne derselben zu kürzen 
3 nälckundich unter Unserer sigenhardigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl. 
nsiegel. 
So geschehen 
Nudolkadt, den 21. Febr. 1854. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Foelhovt. v. Bamberg.