Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 25 
M XVI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 28. Febr. 1854, betr. die Fortdauer des Anschlusses des Großherzog- 
thums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des 
Zollvereins. 
Nachdem von Sr. Durchlaucht, dem Fürsten, der nachstehend abgedruckte Ver- 
trag vom 3k. December v. J. zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zoll- 
vereins einerseits, und dem Großherzogthum Luxemburg andererseits, wegen Fort- 
dauer des Anschlusses des Großherzegthums Luremburg an das Jollsystem Preu- 
ßens und der übrigen Staaten deös Zollvereins ratificirt worden, auch die Auswech- 
selung der gegenseitigen Ratifications-Urkunden erfolgt ist, so wird solches hiermit 
zur stitlche Kenntniß gebracht. 
udolstadt, den 28. Febr. 1857. 
Fn Schwarzb. Mitsteriun. Abthei. der Finanzen. 
A. Koch. 
Vermran 
zwischen 
Menßen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurbessen, dem 
Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehö- 
rigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frank- 
firt einerseits, und dem Großherzogthum Luremburg andererseits, 
wegen « 
Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luremburg an das Zollsystem 
Prcußens und der übrigen Staaten des Zollvereino. 
Bei dem bevorstehenden Ablaufe deo Vertrages vom 2. April 1837, durch 
welchen der Anschluß deo Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens 
und der übrigen Staaten des Zollvereins über den in dem Vertrage vom 8. Februar 
1842 deshalb verabredeten Zeitraum hinaus aufrecht erhalten worden war, haben 
die kontrahirenden Theile in Anerkennung der wohlthätigen Wirkungen des ge- 
dachten Zollanschlusses für den Handel und Verkehr der beiderseitigen Unterthanen 
zum Zweck der Verlängerung jener Verträge Unterhandlungen eröffnen lassen und 
deshalb zu Bevollmächtigten ernannt: 6% 
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