1854. —
Artikel 2.
Soweit nach den bisherigen Erfahrungen einzelne Abänderungen, Ergän-
zungen und nähere Bestimmungen der biöherigen Vereinbarungen erforderlich er-
scheinen, sind deshalb besondere Verabredungen getroffen worden.
Artikel 3.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen Ab-
laufe gekündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf
Jahren als verlängert angesehen werden.
Derselbe soll alsbalds « i vorgelegt, und sollen
die Ratifications- Urkunden mit möglichster gche spätestens aber bis-
zum 31. Januar 1854, zu Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen
Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.
So geschehen
Berlin, den 26. Dec. 1853. und Luremburg, den 31. Dec. 1853.
G#n Ertedrch Leopold Alexander Max Wendelin Paul
Henning. Philipsborn. Jurion. von Scherff.
— ¶. s) d. 5) d s6)
M. XVII. Gesetz
vom 8. März 1854, betr. das Setzen von Maien und Tännchen bei Hoch-
zeiten r., sowie den Verkauf von Christbäumen.
Wir Friedrich Gänther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg r.
verordnen in Erwägung, daß die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. April 1850
(Ges.-Samml. 1850 S. 320 f.) erfahrungsmäßig noch keinen ausreichenden Schutz
für die Waldungen gewähren, auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustim-
mung des getreuen Landtags, was folgt:
g. 1.
Wer in seinem Wohnorte oder außerhalb desselben bei Hochzeiten oder aͤhnlichen
Festlichkeiten junge Bäume oder Baumgipfel (Pfingst= und Kirms-Maien, Tänn-
chen) setzt oder wissentlich sehen läßt, muß sich ebenso, wi#t es für die im §. 16 des