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Gesetzes vom 25. April 1850 (Gesetz-Samml. 1860 S. 329 ff.) aufgeführten
Fälle vorgeschrieben ist, durch Zeligniß einer Behörde über den rechtlichen Erwerb
ausweisen.
S. 2.
Gleicher Nachweis ist von den Verkäufern von Christbäumchen nicht nur in dem
Falle des §. 16 des Gesetzes vom 26. April 1850, sondern auch dann zu führen,
wenn die Christbäumchen im elgenen Wohnorte des Verkaufers zum Verkauf aus-
geboten werden.
S. 3.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mie der im F. 16 des
Gesetzes vom 26. April 1850 geordneten Strafe geahndet.
uUrkumlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl.
Insiegel. -
So geschehen
Rudolstadt, den 3. März 1854.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
X XVIII. Gesetz,
die Abkürzung der Verjährungefristen betreffend, vom 5. März 1854.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg u.,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie unter Beirath und mit Zustim-
mung Unseres getreuen Landtags, zum Zweck der Abkürzung der Verjährungs-
fristen für solche Forderungen, die im täglichen Verkehr am häufigsten vorkommen
und entweder sogleich oder in kurzer Zeit berichtigt zu werden pflegen, und zur Be-
seitigung einiger, die Verjährung im Allgemeinen betreffende Zweifel, was folgt:
I. Kürzere Verjährungöfristen für bestimmte Arten von
Forderungen.
g. 1.
Mit dem Ablauf von 10 Jahren verjähren die Forderungen wegen rückstän-
diger directer oder indirecter Steuern und. diesen gleichstehender Abgaben, welche