1854. 37
Gegen diese Entscheidung lsind fuͤr den Angeschuldigten sowol, wie fuͤr den
Anklaͤger die im Strafprocesse gestatteten Rechtömittel zulässig.
Die Appellation geht an das Plenum des Appellationsgerichto.
IV. Von den Domänen.
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Das ganze Kammervermögen mit allen Rechten und Beschwerden verbleibt
immerwährendes fideicommissarisches Eigenthum des dirhlven Hauses und erbt
in demselben nach den Grundsaͤtzen der Staatserbfolge for
Ruͤcksichtlich der Verwaltung werden besondere #enimmungen vorbehalten.
P. 10.
Domainen können nur mit Zustimmung des Landtags veräußert werden.
Zur Verdußerung minder bedeutender Theile deo Domanialvermögens, na-
mentlich auch zur Ablösung der Rechte und Verpflichtung desselben bedarf es der
Einwilligung des Landtahßs nicht. Alle aus solchen Veräußerungen und Ablösungen
berrührenden Gelder sind dem Domanialstammvermögen zu erhalten.
11.
Die gesammten Einkünfte des Domanialvermögens werden nach Maßgabe der
bierrüber zu treffenden Bestimmungen zunächst zur Deckung der Kosten der Hofhal=
tung des regierenden Fürsten und zur Sustentation der Fürstl. Familie verwendet.
Aus den Ueberschüssen werden die Kosten der gesammten Landeöverwaltung
mit bestritten.
V. Von dem Landtage.
1) Allgemeine Bestimmungen.
g. 12.
Der Landtag des Fürstenthums besteht aus 16 Abgeordneten, von denen
drei von den größeren Grundbesitzern (gebundenen Güätern),
fünf von den größeren Stärten,
acht von den kleineren Städten und den Bewohnern des Landes
gewählt werden.
Die näheren Bestimmungen über die Wahl der Abgeordneten sind in dem
Wahlgesetze ehthalten.
S 13.
Zum Abgrordneten oder Wahlmann können nur solche männliche Unterthanen
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