Metadata: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

1. Von den Gesetzen überhaupt. 33 
g. 2. Ist in einem durch die Gesetzsammlung verkündeten Erlasse der Zeitpunkt bestimmt 7), 
mit welchem derselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang seiner Gesetzeskrast nach dieser Bestim- 
mung zu beurtheilen. 
Enthält aber das verkündete Gesetz eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginm dessen Gesetzes- 
kraft in dem Regierungebezirk Fotsdam mit Berlin mit dem achten Tage; in den Regierungs- 
bezirten Frankfurt, Stettin, Magdeburg und Merseburg mit dem neunten Tage; in 
den Regierungsbezirken Stralsund, Cöslin, Posen, Breslau, Liegnit und Erfurt mit 
dem eilsten Tage; in den Regierungsbezirken Marienwerder, Bromberg, Oppeln um 
Minden mit dem zwölsten Tage; in den Regierungsbezirken Dan zig, Münster und Arns- 
berg mit dem dreizehnten Tage; in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinuen, 
so wie in der Rheinprovinz, mit dem vierzehuten Tage nach dem Ablause desjeuigen Tages, 
an welchem das betreffende Stück der Gesetzsammlung in Berlin ausgegeben worden sst. 
41. G., die Ein führung und Publikation der preuß. Gesetze in deu neu 
erworbenen Jade-Gebicten betrefsend, v. 14. Mai 1855. (G. S. S. 306.) 
§. 3. Die Gesetzeskraft der für die Jade-Gebiete erlassenen Gesetze und Berordnungen tritt 
mit dem vierzehnten Tage von dem Ablaufe desjenigen Tages ein, an welchem das betreffende Stück 
der Gesetzsammlung in Berlin ausgegeben worden ist. 
5. 3. Auch für diejenigen, welche schon früher von dem Gesetz Kenntniß erhalten haben, beginnt 
die Verbindlichkeit 1), nach demselben sich zu achten, erst mit dem im §. 2 bestimmten Zeitpunkte. 
§. 4. Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Mai d. J. in Kraft. Nach seinen Bestimmungen sind 
nur diejenigen Erlasse zu beurtheilen, welche an eben diesem Tage oder spärerhin als Gesetze verkün- 
det werden. Auch treten von da ab alle dem vorliegenden Gesetze entgegenstehenden bisherigen Vor- 
schriften außer Kraft. 
45. Berordnung, betreffend die Publikation der Gesetze in denjenigen Lan- 
deetheilen, welche durch das Gesetz vom 20. September 1866 (G.S. S. 555) der 
preußischen Monarchie einverleibt worden sind. Vom 1. Dezember 1866 (G. S. 
S. 743). 
Wir rr. verordnen für diejenigen Landestheile, welche durch das Gesetz vom 20. September 1866 
der Preußischen Monarchie einverleibt worden sind, was folgt: 
#§. 1. Landesherrliche Erlasse, welche Gesetzeskraft erhalten sollen, erlangen dieselbe nur durch 
die Aufnahme in die zu Berlin erscheinende Gesetzsammlung für die Königl. Preußischen Staaten, 
ohne Unterschied, ob sie für die ganze Monarchie oder für eiuen Theil derselben bestimmt sind. 
§. 2. Ist in einem durch die Gesetzsammlung (8§. 1) verkündeten Erlasse der Zeitpunkt bestimmt, 
mit welchem derselbe in Kraft treten soll, so ist der Aufang seiner Gesetzeskraft nach dieser Bestim- 
mung zu beurtheilen. Enthält aber der verkündete Erlaß eine solche Zeitbestimmung nicht, so be- 
ginnt dessen Gesetzeskraft mit dem zwölften Tage nach dem Ablause desjenigen Tages, an welchem 
das betreffende Stück der Gesetzsammlung in Berlin ausgegeben worden ist. 
5. 3. Auch für Diejenigen, welche schon früher von dem Gesetz Kenntniß erhalten haben, be- 
ginnt die Verbindlichkeit, nach demselben sich zu achteu, erst mit dem im §. 2 bestimmten Zeitpunkte. 
. 4. Die nähere Beczeichnung derjenigen Behörden und Beamten, welche verpflichtet sein sollen, 
die Gesetzsammlung (F. 1) auf ihre Kosten zu halten, wird einer besonderen Königlichen Verordming 
vorbehalten. 
§s. 5. Zur Publikation anderer, als der im §. 1 bezeichneten landesherrlichen Erlasse und all- 
— 
17) Die Schule neunt die Zeit bis dahin „vacatio“. Ein Beispiel davon giebt im R. N. die 
Lex Julis et Papia Poppaen. 
18) Darüber war man vorher in Zweisel. Nach dieser Bestimmung *8 so anzusehen, als 
wenn vor Eintritt des Zeitpunkts das Gesetz als folches noch nicht existirte, so daß weder ein Recht, 
voch eine Pflicht, sich darnach zu achten, vorher zur Entsiehung kommt. Nach Eintritt ist es gleich- 
gältig, ob man das Gesetz keunt, oder ucht. Vergl. Ss. 12 u. 12. 
Koch, Allgemeine Landrecht I. 5. Aufl. 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.