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2) Rechte des Landtags.
8. 22.
Der Landtag des Fürstenthums ist berufen, die ihm durch das gegenwärtige
Gesec beigelegten Rechte wahrzunehmen und auszuüben.
g. 29.
Der Landtag des Fuͤrstenthums hat folgende Rechte:
1) das Recht der Einwilligung bei zu erlassenden allgemeinen bandesgesetzen,
2) das Recht der Bewilligung der Steuern und anderer Belastungen der Staats-
unterthanen,
3) das Recht der Bcusscht über die Berwendung der Steuern und anderer
Einkünfte des Sta
1) das Recht der Peaa und der Beschwerdeführung.
a) Gesetggebung.
8. 24.
Das Mitwirkungsrecht des Landtags bei der Gesetzgebung besteht darin, daß
demselben alle zu erlassenden allgemeinen Gesete, welche die grundgesehlichen Be-
stimmungen deo Fürstenthums, oder die personliche Freiheit, die Sicherheit und das
Eigenthum der Staatsunterthanen, sei es im ganzen Lande oder in einzelnen Lan-
destheilen zum Gegenstande haben, zur Berathung und Zustimmung vorgelegt
werden muͤssen.
. 25.
Nur in dem Falle dringenden Beduͤrfnisses koͤnnen solche Gesetze, wenn der
Landtag nicht versammelt ist, unter Verankwortlichkeit der Mitglieder der obersten
Regierungobehörde erlassen werden. Dieselben sind aber dem Landtage sofort nach
seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen.
g. 20.
Gesetze sind verbindlich, wenn sie in der vorgeschriebenen Form bekannt ge-
macht sind
Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gehörig publicirter Gesetze steht nicht
den Behoͤrden, sondern nur dem Landtage zu.