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ben Vorlagen zu machen sind, deren Dringlichkeit ein Hinausschieben derselben bis
zur Einberufung des ordentlichen Landtag" nicht gestattet.
F. 41.
Die Schließung jeder Versammlung des Landtags hängt von dem Fürsten ab.
4) Landtags= und Rechnungö-Ausschuß.
K. 32.
Am Schlusse jeder ordentlichen Landtags-Versammlung wird von dem Hand-
tage ein Landtagsausschuß bestellt, dessen Wirksamkeit bio zum nächstfolgenden Zu-
sammentritt des ordentlichen Landtags andauert.
Der LBandtagsausschuß besteht aus dem Vorstande des Landtags, dessen Stell-
vertreter, und vier durch Seimmenmehrheit zu wählenden Landtagsabgeordneten.
Für den Fall des Abgangs einzelner Mitglieder werden zugleich einige Stell-
vertreter gewählt.
Drei von dem handeage hierzu zu bestimmende Mitglieder des Landtagsaus-
schusses bilden den Rechnungs-Ausschuß.
S. 43.
Der bandtags-Ausschuß tritt zusammen, sobald er vom Fürsten berufen wird,
und es erstreckt sich seine Thätigkeit auf folgende Gegenstände:
1) Es können ihm zur vorläufigen Berathung und zur Vorbereitung der Land=
tagsverhandlungen Etatsaufstellungen und Gesehesentwürfe vorgelegt werden, die
demnächst an die Landtagsversammlung gebracht werden sollen. Mit einstimmiger
Genehmigung des VLandtagsausschusses ist auch der Erlaß von provisorischen Ge-
setzen außer den Fällen des F. 25 aud Zweckmäßigkeitsgründen zuldssig.
2) Gesetzesentwürfe, welche auf motivirten Vorschlag des Landtags von der
Staatsregierung bearbeitet wurden, können dem Landtagöausschusse vorgelegt und,
wenn derselbe sein Einverständniß erklärt,, von dem Landeöherrn alsbald erlassen
werden.
2) Der Landtagsausschuß hat das Recht und die Verpflichtung, verfassungs-
widrige Ereignisse zur Kenntniß des Fürsten zu bringen und auf Abhülfe anzutra-
gen, zu welchem Zwecke auch dem Landtagövorstande, als Vorsitzendem des Aus-
schusses, die Befugniß zusteht, den Fürsten um die Einberufung des Landtags oder
des Ausschusses zu bitten.