18 18 5 4.
S. 5.
Zur Theilnahme an der Wahl eines Abgeordneten der größeren Grundkesitzer
sind nur diejenigen Eigenthümer eines im Inlande belegenen (gebundenen) Guts von
wenigstens 100 preuß. Morgen Umfang, welche die allgemeinen im §. 13 des Grund-
gesetzes bestimmten Voraussetzungen der Wahlfähigkeit in sich vereinen, berechtigt.
Von mehreren Eigenthümern desselben Gutes kann nur eine Stimme abgegeben
werden.
Können üüch die verschiedenen Miteigenthümer über die Stimme nicht vereinigen,
so wird nur die Erklärung des im Wahltermine Erscheinenden und von mehreren Er-
schienenen nur die des den Jahren nach Aeltesten berücksichtigt.
Der Besitz mehrerer an sich simmberechtgter Güter berechtigt nur zu einer
Stimme.
Ebemanner und Vater sind kurch die im Eigenthum ihrer Frauen oder Kinder
befindlichen und dem ehemaͤnnlichen oder väterlichen Niesbrauche unterworsenen Güter
stimmberechtigt.
E. 6
Die Wähler sind bei der Wahl des Ugeorknetn zwar nicht an ihren Kreis ge-
bunden, sie können aber nur eineit siimmberechtigten Grundbesitzer des Inlandes
zum 10grorrneten wählen.
Wird Jemand in mehreren Kreisen zugleich gewählt, so hat er sich über die An-
nahne einer Wahl alsbald zu erklären, damit in dem anderen Kreise eine Neuwahl
vorgenommen werden kann.
S. 7
Nach erfolgter Publication dieses CAnntes, hat jedes der drei Landrathsämter des
Lawes ein genaues Verzeichniß der in seinem Vezirke beleg genen wahlberechtigten Guͤter
und eine Liste der stimmfähigen Besiter aufzustellen und in seinem Geschäftslocale 6
Tage lang zur Einsicht auszulegen.
Wann dieses geschehen werde, ist vorher öffentlich bekannt zu machen.
8. 8.
Innerhalb dieser Fiist von 8 Tagen und, nach Ablauf derselben, noch diei Tage
lang, können Einwendungen gegen die aufgelegten Listen eingebracht werden, über
welche der Landrath entscheidet.
Gezen diese Entscheidung ist innerhalb 3tägiger Frist eine Berufung an die Ab-