Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

50 1 85 4. 
Mit diesen Abstimmungen wird so lange fortgefahren, bis sich eine absolute Ma. 
jorität für einen Candidaten entschieden hat. 
I. Von der Wahl der Abgeordneten der größeren Städte. 
Z 8. 11. 
Die groͤßeren Städte des Landes, d. h. diejenigen, deren Einwohnerzahl nach 
dem Resultate der im Decbr. 11852 vorgenommenen Zählung über 2000 Seelen be- 
trägt, — nämlich Rudolstadt, Frankenhausen, Stadtilm und Königsee, — haben be- 
sondere Abgeordnete zum Landtage zu wählen. 
Rudolstadt wählt zwei. Frankenhausen, Stadtilm und Königsee wählen je einen 
Abgeordneten. 
8. 12. 
« ZukTheilnahmeandckWahldchahlmänneksind,nnrdiejenigcnStadtbükger 
berechtigt, in deren Person die im F. 13 des Grundgesetzes bestimmten Voraussehungen 
der Wahlfähigkeit zusammentreffen. 
8. 13. 
Zu Wahlmännem und Abgeordneten können nur solche Stadtbürger gewählt 
werden, welche den Bestimmungen des §. 13 des Grundgesetzes entsprechen und welche 
für sich, ihre Ehefrauen oder ihre in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder an directen 
Staatssieuern einen jährlichen Betrag von wenigstens 5 Fl. bezüglich 3 Thlr. ent- 
richten. 
Der gewählte Wahlmann muß dem Wahldistricte der Wähler angehören (§. 16). 
. §.14. 
Nach erfolgter Publication dieses Gesehes haben die Gemeindevorstände der Städte 
Rudolstadt, Frankenhausen, Stadtilm und Königsee ein genaues Verzeichniß der nach 
F. 12 wahlberechtigten Stadtbürger aufzustellen. 
Diese Listen werden den Landrathsämtern zur Einsicht vorgelegt. Findet der 
Landrath etwas zu erinnern, so ordnet er die Berichtigung der Wahllisten an. Ist 
nichts zu erinnern, so sebzt er das Zeugniß der Richtigkeit unter die Liste. 
Hierauf wird mit der Auflegung dieser Aste, mit der ortsüblichen öffenklichen 
Bekamntmachung der erfolgten Auflegung, mit der Entscheidung über angebrachte Recla. 
mationen, mit der Vewollständigung der Verzeichnisse und der Wiederauflegung derselben 
bei Neuwahlen ebenso verfahren, wie in den I§. 7, 8 9 verordnet ist.
	        
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