Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 51 
Der Gemeindevorstand tritt bei Entscheidung über erhobene Einwendungen an Stelle 
des Landraths und letzterer an die Stelle der Abtheilung des Innern des Fürstl. Ministe- 
riums. 
6. 15. 
Auf je 50 Wahlberechligte wird ein Wahlmann gewählt. 
Geht die Zahl der sämmtlichen Wahlberechtigten bei der Theilung mit 50 nicht auf 
und beträgt die überschießende Zahl mehr als 25 Wahlberechtigte, so wird auf diese noch 
ein Wahlmann gewählt. 
Ein Ueberschuß von nur 25 oder weniger Pahlberechtigten wird nicht beachiet. 
· 8. 16. 
Zum Zweck der Vornahme der Wahl der Wahlmänner werden die wahlberechtigten 
Slädte von dem Gemeindevorstande in Wahldistritte eingetheilt, deren keiner mehr als 150 
Wahlberechtigte umfassen darf. 
Für jeden Wahldistrict ernennt der Gemeindevorstand einen Wahlcommissair. 
5. 17. 
Zur Wahl der Wahlmänner werden die Wahlherechtigten von dem Gemeindevorstande 
durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise vorgeladen. 
8. 18. 
Die Wahlhandlung beginnt damit, daß der Wahlcommissair einen Protocollsührer 
und einen oder mehrere Stimmzähler aus den erschienenen Mählern ernennt und mittels 
Handschlags vewfslichtet. 
Scham wird durch den Protocollführer die Liste der Wahlberechtigten vorgelesen. 
Die erschienenen Wähler werden als anwesend bezeichnet, die etwaigen Richtberechtigten 
zum Ubbchen veranlaßt. 
Die Wahlberechtigten werden auf die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auf die 
Vorschrist des §F. 13 ausinerksam gemacht. 
KS. 19. 
Die Wahl erfolgt durch selbstgeschriebene gestempelte Stimmzettel. 
s. 20. 
Das Resultat der Wahl wird in das Protocoll eingetragen. 
Als gewählt gelten diejenigen, auf welche sich die meisten der abgegebenen Stimmen. 
vereinigt haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das böhere Lebensalter. 
Fülrstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XV. 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.