1854. ss
8. 27.
Ein jeder Unterthan des Staates, in dessen Person die Voraussetzungen des F. 13 des
Grundgeseßzes zusammentreffen und der für sich, seine Ehefrau oder seine in der väterlichen
Gewalt befindlichen Kinder einen direcen Steuersahz von mindestens 5 Fl. bezüglich 3 Thlr.
sährlich entrichtet, kann zum Abgeordneten gewählt werden.
Durch dieselben Voranssetzungen wird die Qualität der zur Wahl der Abgeordneten zu
ernennenden Wahlmänner bedingt. Ein Wahlmann kann indeß nur aus seinem eigenen
Wahldistricte gewählt werden.
8. 28.
Nach erfolgie Nubltcatien dieses Geseyes haben die Gemeindevorstände genaue Ver-
zeichnisse der nach §. 25 wahlberechtigten Personen ihrer Gemeinde aussustellen.
Rücksichtlich der nai## der Listen durch den Candrath, der Auflegung derselben, der
ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung, der Enlscheidung über erhobene Reclamationen,
der Vervollständigung der Verzeichnisse, der Auflegung derselben bei Neuwahlen ist in Ge,
mähheit des §. 14 zu verfahren.
8. 209.
Die Wähler einer jeden Gemeinde wählen auf je 50 Wahlberechtigte einen Wahlmam.
Enthälf eine Gemeinde nicht 50, wohlaber über 25 wahlberechtigte Personen, so sind
diese dennoch zur Wahl eines Wahlmannes berechtigt.
Gemeinden, wiiche nur 25 oder weniger Vahlberechügte umfassen, werden von dem
betr. Landrathe mit einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zu einem Wahlbezirke ver-
einigt.
Geht in einem Wahlbezirke (d. h. in einer oder in den mehreren zum Zweck der Wahl
vereinigten Gemeinden) die Zahl der Wahlberechtigken bei einer Theilung durch 50 nicht auf
und beträgt der Rest nicht über 25, so wird derselbe nicht beachtet; beläuft sich aber der Rest
auf mehr als 25, so ist der District noch einen Wahlmann mehr zu wählen bercchtigt.
In Wahlbezirken von mehr als 150 Wahlberechtigten erfolgt die Wahl nach Districten,
welche der Gemeindevorstand in der Weise abzugrenzen hat, daß in einem Districke nicht mehr
als drei Wahlmänner zu wählen sind.
8. 30.
Die Wahl der Wahlmänner in den einzelnen Wahlbezirken wird durch die Gemeinde-
vorstände als Wahlcommissaire geleitet.
Wird in einem Wahlbczirke nach §. 28 in verschiedenen Districten gewählt, so emennt
der Gemeindevorstand für jeden District einen Wahlcommissair.