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Wohnortes einreichen. Dieser prüft, ohne vaß dadurch der Agent von der nach
seiner Instruction obliegenden Verpflichtung zur Controle über die Richtigkeit der
Declaratien im geringsten befreit wird, das übergebene Verzeichniß nebst Taxe und
bleibt ihm überlassen, wenn er es für nöthig erachten sollte, durch Besichtigung an
Ort und Stelle oder durch andere ihm dienlich scheinende Mittel sich von der Ange-
messenheit des Versicherungsbetrags die erforderliche Ueberzeugung zu verschaffen.
Hat der Gemeindevorstand nichts dagegen zu erinnern, so fügt er der fragl. Spect-
fication ein Attestat über die Zulässigkeit der Versicherung bei.
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Versagt die Ortsbehörde die nachgesuchte Erklärung, oder verlangt sie ihrer
Befugniß und Schuldigkeit gemaß, daß der Versicherungsbetrag auf den gemeinen
Werth zurückgeführt werde, so steht dem Betheiligten der Recurs binnen 10 tägiger
Frist bei Verlust desselben an das betreffende Fürstliche Kandrathsamt zu. Dieses
ertheilt nach allenfallsiger nochmaliger Untersuchung eine Entscheidung, bei welcher
eb sein unabänderliches Verbleiben hat.
. 5.
Ebenso sind die Gemeindevorstaͤnde berechtigt und verpflichtet, so oft sie ver-
muthen, daß eine Mobiliar-Versicherung wegen eingetretener Sach= oder Werths-
Verminderung der versicherten Gegenstände einer Heruntersetzung bedörfe, sich durch
nochmalige Revision hierüber zu vergewissern und bei dem Agenten auf die nöthige
Ermüäßigung anzutragen. Diesem Verlangen ist sofort Folge zu leisten, vorbe-
hältlich des dem Versicherten zustehenden Recurses an das betreffende Fürstliche
Landrathöamt (cl. k.4.) z
Um die pünktliche Befolgung dieser Vorschriften zu sichern, sind nach dem bei-
gefügten Schema von den Ortsvorständen Cataster anzulegen. Die Agenten haben
nach erfelgter obrigkeitlicher Genehmigung des Declarationsscheines die Police vor
ihrer Aushändigung an den Versicherten nebst dem im §. 3 erwähnten Attestate bei
der Polizeibehörde einzureichen, welche die bewirkte Versicherung in den fraglichen
GCataster ungesäumt einzutragen und, daß solches geschehen, zugleich mit der im §. 2
vorgeschriebenen Erklärung auf der Police zu bemerken hat. In gleicher Weise ist
rücksichtlich der Prolongationsscheine zu verfahren, wenn gegen die Erneuerung
oder Abänderung einer Versicherung kein Bedenken stattfindet. Auf eine etwaige
Erhöhung der Versicherung erleiden die Bestimmungen der 36.3 und 4 Anwendung.