Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

68 1854. 
Wohnortes einreichen. Dieser prüft, ohne vaß dadurch der Agent von der nach 
seiner Instruction obliegenden Verpflichtung zur Controle über die Richtigkeit der 
Declaratien im geringsten befreit wird, das übergebene Verzeichniß nebst Taxe und 
bleibt ihm überlassen, wenn er es für nöthig erachten sollte, durch Besichtigung an 
Ort und Stelle oder durch andere ihm dienlich scheinende Mittel sich von der Ange- 
messenheit des Versicherungsbetrags die erforderliche Ueberzeugung zu verschaffen. 
Hat der Gemeindevorstand nichts dagegen zu erinnern, so fügt er der fragl. Spect- 
fication ein Attestat über die Zulässigkeit der Versicherung bei. 
— 
Versagt die Ortsbehörde die nachgesuchte Erklärung, oder verlangt sie ihrer 
Befugniß und Schuldigkeit gemaß, daß der Versicherungsbetrag auf den gemeinen 
Werth zurückgeführt werde, so steht dem Betheiligten der Recurs binnen 10 tägiger 
Frist bei Verlust desselben an das betreffende Fürstliche Kandrathsamt zu. Dieses 
ertheilt nach allenfallsiger nochmaliger Untersuchung eine Entscheidung, bei welcher 
eb sein unabänderliches Verbleiben hat. 
. 5. 
Ebenso sind die Gemeindevorstaͤnde berechtigt und verpflichtet, so oft sie ver- 
muthen, daß eine Mobiliar-Versicherung wegen eingetretener Sach= oder Werths- 
Verminderung der versicherten Gegenstände einer Heruntersetzung bedörfe, sich durch 
nochmalige Revision hierüber zu vergewissern und bei dem Agenten auf die nöthige 
Ermüäßigung anzutragen. Diesem Verlangen ist sofort Folge zu leisten, vorbe- 
hältlich des dem Versicherten zustehenden Recurses an das betreffende Fürstliche 
Landrathöamt (cl. k.4.) z 
Um die pünktliche Befolgung dieser Vorschriften zu sichern, sind nach dem bei- 
gefügten Schema von den Ortsvorständen Cataster anzulegen. Die Agenten haben 
nach erfelgter obrigkeitlicher Genehmigung des Declarationsscheines die Police vor 
ihrer Aushändigung an den Versicherten nebst dem im §. 3 erwähnten Attestate bei 
der Polizeibehörde einzureichen, welche die bewirkte Versicherung in den fraglichen 
GCataster ungesäumt einzutragen und, daß solches geschehen, zugleich mit der im §. 2 
vorgeschriebenen Erklärung auf der Police zu bemerken hat. In gleicher Weise ist 
rücksichtlich der Prolongationsscheine zu verfahren, wenn gegen die Erneuerung 
oder Abänderung einer Versicherung kein Bedenken stattfindet. Auf eine etwaige 
Erhöhung der Versicherung erleiden die Bestimmungen der 36.3 und 4 Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.