Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 63 
g. 3. 
In Kirchengemeinden, welche aus bestimmten Klassen von Personen oder aus 
Genossenschaften öffentlicher Anstalten bestehen, soll ein Kirchen- und Schul Vor- 
stand nicht errichtet werden. 
Sefern sich außerdem in einzelnen Gemelnden wegen besonderer Verhaltnisse 
die Organisation eines Kirchen= und Schul-Vorstandes nach den Bestimmungen 
dieses Gesetzes als unthunlich herausstellen sollte, bleiben anderweite Bestimmungen 
Unserer Hochsten Beschlußnahme vorbehalten. 
8. 4. 
Der Kirchen= und Schul-Vorstand der Kirchengemeinden besteht aus dem 
Ortsgeistlichen, dem behrer der Ortsschule, dem ersten Ortsvorstande (Bürger- 
meister, Schultheiß), sowie aus höchstens ebensoviel anderen, nach den im Folgenden 
angegebenen Grundsätzen durch die Wahl der Gemeinde zu diesem Amte berufenen 
Mitgliedern, als in dem Kirchen= und Schul-Vorstande Geistliche und Lehrer sitzen. 
Da, wo das Patronatrecht einer Privatperson zusteht, ist auch diese Mitglied 
des Kirchen= und Schul-Verstandes, vorausgesetzt, daß dieselbeder evangelisch-lu- 
therischen Confession angehört, und auch sonst dieim §. 10 festgesetzten Bedingungen 
der Wahlfähigkelt erfüllt. 
K. 5. 
Wenn mehrere Geistliche, Pfarrer und Diaconen, in einer Kirchengemeinde 
angestellt sind, so sind diese in der Regel und, wenn nicht das Fürstl. Ministerium, 
Abtheilung für Kirchen= und Schul-Sachen, etwas Anderes anordnet, sämmtlich 
Mitglieder des Kirchen= und Schul-Vorstandes. 
An die Stelle des Ortögeistlichen tritt dessen Substitut oder Vicar, wenn er 
Ersteren überhaupt in seinen Amtsverrichtungen vertritt; wo dies nicht der Fall ist, 
nimmt der Pfarrgehülfe an den Verhandlungen nur mit, berathender Stimme Theil. 
In den Filialgemeinden ist nicht nothwendig der erste Geistliche an der Haupt- 
kirche auch Mitglied des Kirchen = und Schul-Vorstandes, sondern es kann mit 
Genehmigung des F. Ministeriums, Abtheilung für Kirchen= und Schul-Sachen, 
statt desselben der zweite oder dritte Geistliche eintreten und dann unter Umständen 
auch von der Mitwirkung im Kirchen= und Schulvorstande der Mutterkirche frei- 
gesprochen werden.
	        
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