Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 67 
jahr zuruͤckgelegt oder besondere in seinen persönlichen Verhältnissen beruhende Ver- 
binderungsgründe anzuführen habe. Von solchen Ablehnungsgründen ist binnen 8 
Tagen dem Kirchen-und Schul-Vorstande Anzeige zu machen. Andie Stelledessen, 
der die Annahme der Wahl abgelehnt hat, tritt derjenige ein, welcher laut des im 
vorigen Paragraphen gedachten Verzeichnisses der Gewählten zunächst die meisten 
Stimmen hat. 
K. 16. 
Die Namen der Gewählten sind sofort nach beendigter Wahlhandlung von 
dem Kirchen= und Schul-Vorstande durch Verkündigung oder, sofern dieses nicht 
thunlich ist, auf andere geeignete Weise der Gemeinde bekannt zu machen und gleich- 
zeitig der Kirchen= und Schul-Inspection zur Anzeige zu bringen. 
pn (C. 17 
Gegen die Ordnungsmaßigkeit der Wahl kann innerhalb der nächsten 8 Tage 
nach dieser Bekanntmachung von jedem stimmberechtigten Gemeindemitgliede Ein- 
sprache bei dem Kirchen= und Schul-Vorstande erhoben werden, gegen dessen Ent- 
scheidung sowohl dem die Einsprache Erhebenden, als demjenigen, gegen welchen die- 
selbe gerichtet ist, binnen 8 Tagen Recurs an die Kirchen= und Schul.Inspection 
zusteht. 
Wird in Folge einer Einprache zin See Wahl für ungültig erklärt, so 
tritt derjenige in die Stelle des Ausfallenden, welcher nach dem Wahloergeichnisi. 
(6. 14) zundchst die meisten Stimmen hat. Wird die ganze Wahlhandlung für un- 
gültig erklärt, so ist sofort zu neuen Wahlen zu schreiten. 
G. 19. 
Sind Einwendungen gegen die Wahlen nicht erhoben, oder sind dieselben erle- 
digt, so werden die in den Kirchen und Schul-Vorstand Eintretenden nach Sonn- 
tage zuvor geschehener Abkündigung bei dem sonntäglichen Gottesdienst durch den 
Geistlichen der Kirchengemeinde in der Kirche vorgestellt und nach vorgängiger Be- 
lehrung über die Obliegenheiten ihres Amtes mittelst Handst chlags verpflichtet. 
Die Verpflichtung enthält das Gelübde: 
„Ich gelobe vor Gott, des mir befohlenen Dienstes mit Sorgfalt und Treue 
„zu warten und gewissenhaft darauf zu achten, dab alles ehrbar und der 
okichlichen Ordnung gemaß hergebe in der Gemeinde zu deren Besserung.“ 
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