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5. 20.
Das Amt dergewählten Mitglieder des Kirchen= und Schul-Vorstandes dauert
6 Jahre. Der Anfang dieses Zeitraumes wird von dem auf die Wahl zunächst fol-
genden ersten Advent an gerechnet. Je nach 3 Jahren, das erste Mal nach Bestim-
mung des Looses, scheidet die Hälfte aus.
Wer dreimal Mitglied gewesen ist, kann als Ehrenmitglied mit berathender
Stimme im Kirchen= und Schul-Vorstande verbleiben.
S. 21. .
Ausdenim§.1ksangegebeaenGkündeahattest-MitgliedausdemKirchens
und Schul-Vorstande freiwillig austreten.
Ein unfreiwilliger Austritt findet statt, wenn die Bedingungen der Wählbar-
keit (5. 11) nicht mehr vorhanden sind. Auch kann wegen unwürdigen Verhaltens,
grober Pflichtverletzung oder beharrlicher Vernachlässigung des Amtes ein Mitglied
des Kirchen= und Schul-Vorstandes durch Beschluß desselben ausgeschlossen werden,
vorbehältlich des Recurses am die vorgesetzten Behörden.
Uebrigene sind auch letztere befugt, den Kirchen= und Schul-Vorstand zur Be-
schlußfassung über die Nothwendigkeit des Austritts eines Mitgliedes in den ange-
gebenen Fällen aufzufordern.
.22.
Wenn aus dem Kirchen= und Schul-Vorstande im Laufe des dreijaͤhrigen Zeit-
raumes die Hälfte der gewählten Mitglieder ausgeschieden ist, so ist eine Erganzungs-
wahl auf Grund der bei der letzten regelmaßigen Wahl aufgestellten Listen der
Stimmberechtigten, sobald als thunlich vorzunehmen.
Zweiter Abschnitt.
Wirkungskreis der Kirchen= und Schul-Vorstände.
K. 23.
I. Der Kirchen= und Schul-Vorstand hat das christlich-religiöse und sitkliche
Leben in der Kirchengemeinde zu fördern und zu pflegen, für Zucht und Ehrbarkeit
Sorge zu tragen und im Besondern auf die Kindererziehung, die Schule und die
ledige Jugend einen wohlthätigen Einfluß zu öben.
Dem Gesstlichen, welcher in seiner die Lehre und das geistliche Amt betreffenden
Thätigkeit vom Kirchen= und Schul-Vorstande mabhängl# ist, stehzen in der seel-