1854. 69
sorgenden Thaͤtigkeit und der Beachtung des Wandels der Kirchen-Gemeindeglie-
der, namentlich die gewaͤhlten Mitglieder des Kirchen. und Schul· Vorstandes als
Kirchenaͤlteste zur Seite, um zu belehren, zu troͤsten, zu ermahnen und zu warnen,
und so auf die Verhuͤtung und Beseitigung sittlicher Aergernisse hinzuwirken. Wie
sie hierbei uͤberhaupt mit Vorsicht und christlicher Schonung zu verfahren haben,
so wird ihnen, um die Wirksamkeit des Geistlichen nicht zu stoͤren und um Einheit
in der Behandlung zu sichern, zur Pflicht gemacht, stets im Einverstaͤndnisse mit
dem Geistlichen zu handeln; auch haben sie dasjenige geheim zu halten, was sie in
ihrer Amtsthätigkeit als Kirchenälteste vertraulich erfahren.
Sammtlichen Mitgliedern des Kirchen- und Schul-Vorstandes liegt ob, vor
Allem unter sich einen acht christlichen Geist zu pflegen, durch christlichen Sinn und
Wandel der Gemeinde voranzuleuchten, einander, wo es noth thut, brüderlich zu
ermahnen, und, falls eine solche Ermahnung fruchtlos bleibt, an die nächste vorge-
setzte kirchliche Behörde sich zu wenden. Von einem solchen Schritte ist jedoch der
Betheiligte vorher in Kenntniß zu setzen.
g. 24.
I. Dem FKirchen= und Schul-Vorstande liegt ferner ob, die Sorge für Erhal-
tung der kirchlichen Ordnung und Heilighaltung der Sonn-, Fest= und Feiertage,
die Verleihung der Kirchenstühle, die Aufsicht über die Kirchen, die Leichenhaduser,
die Friedhöfe, die Begräbnißvereine und die Handhabung der Begrébnißordnungen.
Die Dispensation von im Sabbathomandat enthaltenen Verboten steht dem
Kirchen- und Schul-Vorstande zu, wird jedoch in dringenden Fallen vom Bürger-
meister resp. Schultheißen als Mitglied desselben ausgeübt.
Zu Veränderungen ordnungemäßig bestehender örtlicher, kirchlicher und litur-
gischer Einrichtungen bedarf es, sofern diese Veränderungen nicht auf allgemeinen
Anordnungen, sondern auf speciellen Verfügungen der zuständigen Behörden beru-
hen, der Zustimmung des Kirchen und Schul-Vorstandes.
Ueber Gegenstände, welche zur Ortspolizei gehören und das kirchliche Interesse
berühren, wie z. B. die Erlaubnißertheilung zu öffentlichen Tänzen, hat der Kir-
chen= und Schul-Vorstand mit der zuständigen Behörde Rücksprache zu nehmen
und, wenn er durch die von derselben getroffenen Maßregeln das kirchliche Interesse
für gefährdet erachtet, davon der vorgesetzten kirchlichen Behörde Anzeige zu machen.
Erscheint bei Störungen der kirchlichen Ordnung das Einschreiten der staatlichen