Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

70 1854. 
Sttafgewalt nothwendig, so wird der Kirchen- und Schul · Vorstand den vorlie- 
genden Fall der Staatsanwaltschaft zut Bestrafung durch das zustaͤndige Gericht 
anzeigen. 
g. 26. 
III. Zu dem Wirkungskreise des Kirchen= und Schul-Vorstandes gehört auch 
diechristliche Armen= und Krankenpflege und die Förderung der Anstalten christlicher 
Wohlthätigkeit und thätiger christlicher Liebe. 
Die christliche Armen= und Krankenpflege, welche besonders dem Geistlichen 
und den gewählten Mitgliedern des Kirchen= und Schul-Vorstandes obliegt, ist nicht 
nur Sorge für leibliche Bedürfnisse, sendern hauptsächlich für das Wohl der See- 
len, eine Sorge, welche mit den evangelischen Mitteln der Belehrung, der Ermah- 
nung und des Trostes, ebenso der Verarmung wie dem sittlichen Versinkeu der Ver- 
armten entgegenwirkt. 
Bei dieser Pflege wird es unter Umständen zweckmäßig und wünschenswerth 
sein, daß die gewählten Mitglieder des Kirchen= und Schul= Vorstandes andere, zu- 
mal jüngere, Gemeindegenossen von lebendigem Glauben und vorwurfsfreien Sitten 
als Gehülfen beiziehen, welche in vorkommenden Fällen zu den Sitzungen des Kir- 
chen= und Schul-Vorstandes eingeladen werden mögen. Soweit es sich bei der 
kirchlichen Armenpflege um leibliche Unterstützung handelt und soweit zu dieser die 
dem Kirchen= und Schul-Vorstande zuzuweisenden Einnahmen und etwaigen frei- 
willigen Beiträge, welche ihm zur Verfügung gestellt werden, nicht ausreichen, wird 
derselbe sich an die (weltlichen) Ortsarmen-Cassen wenden und mit den etwa beste- 
henden Vereinen christlicher Wohlthätigkeit in Verbindung setzen. 
Auch soll möglichst dahin gewirkt werden, daß die Armenpflege jedes Orts von 
einer und derselben Stelle ausgeübt wird. 
26. 
IV. Dem Kirchen= und Schul-Vorstande steht die Beaufsichtigung und Ver- 
waltung des kirchlichen und des örtlichen Stiftungsvermögens, soweit darüber nicht 
bei der Stiftung selbst etwas Anderes verordnet worden, sowie die Vertretung der 
Gemeinde in den darauf bezüglichen Rechtoangelegenheiten zu. 
TAuch liegt ihm die Ueberwachung der Bewirthschaftung und die Sicherung 
der Kirchen., Pfarrei= und Schul-Felder und Waldungen, die Mitwirkung bei den 
Baulichkeiten an kirchlichen, Pfarr= und Schulgebäuden, insbesondere die Aussicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.