Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 71 
bei Ausführung solcher Bauten, ferner die Aufsicht uͤber die gehoͤrige Versicherung 
der kirchlichen, Pfarrei= und Schulgebäude gegen Brandschaden ob. 
Ein und das andere der auf die Verwaltung des kirchlichen Vermögens bezüg- 
lichen Geschäfte, wie z. B. die Kirchenrechnungsführung, kann der Kirchen= und 
Schul-Vorstand einzelnen seiner Mitglieder überweisen, oder andere Personen damit 
beauftragen. 
. 27. 
V. Bei vorkommenden Marrei= und Schul-Vacanzen hat der Kirchen= und 
Schul.Vorstand dem vorgesetzten Superintendenten Anzeige zu machen, und die des- 
falls an ihn ergehenden provisorischen Anordnungen zur Ausführung zu bri gen. 
Wieer überhaupt die Kirchengemeinde und deren Interessen zu vertreten hat, 
so steht demselben im Besondern auch bei Besetzung der geistlichen, und Schulámter 
die Ausübung des sogen. volum negolivum zu, kraft dessen kein Geistlicher oder Leh- 
rer in der Gemeinde eingeführt werden darf, gegen dessen Lehre, Gaben und Wan- 
del begründete und erhebliche Einwendungen gemacht werden. 
Vor der Wiederbesegung eines geistlichen oder Schulamtes in der Kirchenge- 
meinde soll künftig der Kirchen= und Schul-Vorstand mit seiner Aeußerung über 
etwaige besondere, bei der Besetzung der Stelle zu berücksichtigende Bedürfnisse und 
Verhältnisse der Gemeinde vernommen werden 
Dem Kirchen= und Schul-Vorstande stehe ferner die Ausstellung der Vocatio= 
nen und die Anstellung resp. bloße Annahme der niederen Kirchendiener (insoweit 
diese Dienste nicht blos Nebendmter des behrers sind), der beichenweiber und Todten- 
gräber, sowie die Aufsicht über diese Bediensteten zu. « 
§.28. 
VI. Der Kirchen= und Schul-Vorstand hat zu Vermeidung der Schulversäum- 
nisse in der durch die Verordnung vom 17. December 1852 (Ges.-Samml. 1852. 
No. LXVII. S. 265 ff.) ndher angegebenen Weise mitzuwirken, den Kirchen= und 
Schul-Visitationen, den öffentlichen Schulprüfungen, der Confirmation, den Ein- 
führungen der Geistlichen, behrer und niederen Kirchendiener beizuwohnen, und die 
Einhaltung der desfallsigen gesetzlichen und verordnungsmaßigen Bestimmungen zu 
überwachen. 
F. 29. 
VI. Der Kirchen= und Schul-Vorstand hat den kirchlichen Gemeindeverband 
und die Parochialgerechtsame der Kirche zu wahren. Bei Veränderungen des ord-
	        
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