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nungsmaͤßig bestehenden Umfanges der Kirchengemeinde soll zuvor das Gutachten
det betheiligten Gemeinden gehoͤrt werden.
Daf derselbe die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde zu verzeich-
nen und wie derselbe bei Entziehung des Stimmrechts, der Wahl neuer Mitglieder
und dem Ausschusse von Mitgliedern thätig zu sein hat, ist bereits oben 89.9 f.
näher bestimmt.
Der Kirchen= und Schul- Vorstan 8 bei der Besorgung der ihm obliegenden
Geschaͤfte die darauf bezuͤglichen Verordnungen, wie z. B. Kirchenstandsordnungen,
Friedhofs- und Begräbniß-Ordnungen zu beobachten, und soll durch die Ueberwei-
sung dieser Gescháfte an den Kirchen, und Schul-Vorstand in den desfallsigen desig-
nationsmäßigen Emolumenten der Geistlichen und Lehrer nichts geändert werden.
F. 31.
Einzelne Gemeindegenossen haben ihre, auf das christliche Leben und die kirch-
liche Ordnung in der Gemeinde, wie überhaupt auf den Wirkungskreis der Kirchen-
und Schul-Vorstande bezüglichen Wünsche und Beschwerden zunächst an den Kir-
chen= und Schul-Vorstand, oder einzelne Mitglieder desselben zu bringen. Wenn sie
hier kein Gehör finden, können sie dieselben bei der Kirchen- und Schul. Inspection
und weiter auf den höhern kirchlichen Stufen verfolgen.
Dritter Abschnitt.
Geschäftsordnung der Kirchen= und Schul-Vorstände.
K. 32.
Im Kirchen und Schul-Vorstande hat den Vorsitz der Pfarrer, wo mehrere
Geistliche vorhanden sind, zunächst der Erste der Ortageistlichen.
Da, wo das Patronatrecht einer Privatperson zusteht, führt diese den Vorsig,
im Kirchen= und Schul-Vorstande, überläßt jedoch dem Geistlichen die Leitung der
Geschäfte in der im Nachstehenden geordneten Weise.
In Verhinderungsfallen des zum Vorsitz berufenen Geistlichen oder, wenn dor=
selbe bei den Gegenständen der Verhandlung persönlich betheiligt ist, wie z. B. bei
der Frage wegen Bewirthschaftung des Pfarrgutes, wird, wenn ein zweiter Geist-
licher nicht vorhanden ist, ein Stellvertreter des Vorsitzenden von den übrigen Mit-
gliedern erwählt. Bei Pfarrvacanzen führt, sobald wegen der geistlichen Amtsver-