Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 73 
richtungen eine interimistische Einrichtung getroffen ist, derjenige Geistliche den Vor- 
sio, welcher die Casualien zu besorgen hat. 
S. 33. . 
Der Kirchen= und Schul-Vorstand versammelt sich auf schriftliche Berufung 
durch den Geistlichen, als Vorsitzenden, zu ordentlicher Situng alle zwei Monate 
ein 
Außerordentliche Versammlungen hat der Vorsitzende, so oft dringende Bera- 
thungsgegenstände vorhanden sind, oder die Hälfte der Mitglieder ec verlange, zu 
berufen. 
Zu den Sitzungen ist, womöglich, ein geistliches Gebaude zu benutzen. 
In Pmfarrsprengeln, die mehrere Kirchen= und Schul-Vorstände umfassen, 
werden die gemeinschaftlichen Angelegenheiten in gemeinschaftlichen Sitzungen , zu 
welchen in der Regel die einzelnen Kirchen= und Schul-Vorstände je einen Abgeord- 
neten entsenden, regelmäßig an demjenigen Orte, wo die Haupt= oder Mutterkirche 
sich befindet, behandelt. 
5. 34. . 
Der Vorsitzende hat die Verhandlungen auf eine dem kirchlichen Zwecke ent- 
sprechende Weise zu eroͤffnen und bei Leitung derselben dahin zu sehen, daß dieser 
Zuneck stets im Auge behalten wird. 
K 35. 
Die Beschlüsse des Kirchen= und Schul-Vorstandes werden nach absoluter 
Stimmenmehrheit gefaßt. Ihre Gültigkeit ist dadurch bedingt, daß alle Mitglieder 
ordnungömäßig vorgeladen werden, und mindestens die Hälfte der Mitglieder ohne 
Einrechnung des Vorsitzenden an der Abstimmung Theil nimmt. 
In besonders dringenden Fällen ist bloße schriftliche Abstimmung nachgelassen. 
Bei Stimmengleichheit ist die Entscheidung auf derjenigen Seite, auf welcher die 
Stimme des Vorsitzenden sich befindet. Mitglieder, welche, außer in ihrer Eigen- 
schaft als Mitglieder der Kirchengemeinde, bei einer Angelegenheit für ihre Person 
betheiligt sind, haben sich der Abstimmung darüber zu enthalten. 
5. 36. 
ODle gefaßten Beschlüsse sind in ein chronologisch-fortlaufendes Protccoll ein- 
zutragen, welsches der Lehrer zu führen hat. 
Fürstl Schw. Rudolst. Gesetsamml. XV. 12
	        
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