76 1854.
Wo Kirchenaͤlteste vorhanden sind, ist bei der Wahl vorzugsweise auf diese
Ruͤcksicht zu nehmen.
g. 42.
Das Ministerium, Abtheilung für Kirchen= und Schul-Sachen, ist mit Voll-
ziehung dieses Gesetzes beauftragt und soll bald nach Publicirung desselben zur Vor-
nahme der Wahlen geschritten werden.
Von den alsdann Gewählten trite die Hälfte zum ersten Male am 1. Advent
1857 aus.
S. 43.
Alle älteren, mit g ärtigem Gesetz nicht im Einklange stehendengesetzlichen
oder verordnungsmäßigen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmung des Ge-
setes, die Errichtung von Landrathsämtern betreffend, vom 20. April 1850 (Ges.=
Samml. 1850 Nr. X. S. 323 ff.), S. 4 und 5, der Verordnung zu Ausfährung
dieses Gesetzes vom 26. Juni 1850 (Ges.-Samml. 1850 Nr. XXXV. S. 45 ff.)
5. 12 und der Verordnung wegen künftigec Handhabung des Regulativs v. 18. März
1810, die Verwaltung der Gemeinde-, Kirchen-, Pfarr= und Schulwaldungen be-
treffend, vom 7. Januar 1851 (Ges.-Samml. 1851, Nr. 1, S. 1), insoweit nach
denselben den Vorständen der staatlichen oder Ortsgemeinden die Aufrechthaltung
des Sabbathsmandates mit der Befugniß, in den geseblich zulässigen Fällen von
Einhaltung der Sabbathefiier zu dispensiren, die Handhabuug der „Begräbnißord=
nung, die Aussichtüber und der Leichen-
weiber und Todtengräber überwiesen, den gandräthen die Aussicht über diese Ge-
genstände der ortopolizeilichen Thätigkeit der Gemeinde-Vorstände, sowie die Auf-
rechthaltung des Regulatives vom 18. März 1840 auch bezüglich der Kirchen.,
Parr= und Schulwaldungen übertragen worden ist, werden hiermit aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem
Fürstl. Insiegel versehen lassen.
So geschehen
Rudolstadt, den Iv. März 1854.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.