Wegfall
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1587
2007
2051
2053
1935
2372
2354
Ehescheidung.
Wird die eheliche Gemeinschaft nach
der Aufhebung wiederhergestellt, so
fallen die mit der Aufhebung ver-
bundenen Wirkungen weg und tritt
Guütertrennung ein.
Entmündigung.
Die Entmündigung ist wieder aufzu-
heben, wenn der Grund der Ent-
mündigung wegfällt.
Erbe.
s. Erbe — Erbfolge 1935.
W. eines Abkömmlings, der als Erbe
zur Ausgleichung verpflichtet sein
würde, vor oder nach dem Erbfall s.
Erbe — Erbe.
Eine Zuwendung des Erblassers an
einen entfernteren Abkömmling vor
dem W. des ihn von der Erbfolge
ausschließenden näheren Abkömmlings
ist nicht zur Ausgleichung zu bringen,
es sei denn, daß der Erblasser bei
der Zuwendung die Ausgleichung an-
geordnet hat.
207.
Erbfolge.
W. eines g. Erben vor oder nach
dem Erbfall sf. Erbe — Erbfolge.
Erbschaftskauf.
Die Vorteile, welche sich aus dem
W. eines Vermächtnisses oder einer
Auflage oder aus der Ausgleichungs-
pflicht eines Miterben ergeben, ge-
bühren dem Käufer der Erbschaft.
Ein Erbteil, der dem Verkäufer der
Erbschaft nach dem Abschlusse des
Kaufes durch Nacherbfolge oder in-
folge des W. eines Miterben anfällt,
sowie ein dem Verkäufer zugewendetes
Vorausvermächtnis ist im Zweifel
nicht als mitverkauft anzusehen.
Erbschein.
Ist eine Person weggefallen, durch
die derjenige, der die Erteilung eines
Erbscheins als g. Erbe beantragt, von
der Erbfolge ausgeschlossen oder sein
475
8
2341
2283
537
1039
Wegfall
Erbteil gemindert werden würde, so
hat der Antragsteller anzugeben, in
welcher Weise die Person weggefallen
ist. 2355, 2356.
Erbunwürdigkeit.
Berechtigt zur Anfechtung des Erb-
schaftserwerbes ist jeder, dem der W.
des Erbunwürdigen, sei es auch nur
bei dem W. eines anderen, zu statten.
kommt. 2345.
Erbvertrag.
Anfechtung eines Erbvertrages nach
dem W. der Geschäftsunfähigkeit des
Erblassers s. Erbvertrag — Erb-
vertrag.
Miete.
Befreiung des Mieters von der Ent-
richtung des Mietzinses, wenn eine
zugesicherte Eigenschaft der vermieteten
Sache fehlt oder später wegfällt s.
MNiete — Miete.
Nießbrauch.
W. der Verpflichtung des Nieß-
brauchers, den Wert übermäßig ge-
zogener Früchte zu ersetzen, wenn die
Verwendung des zu ersetzenden Be-
trages zur Wiederherstellung der ent-
werteten Sache nicht verlangt wird s.
Niessbrauch — Nießbrauch.
Pflichtteil.
2308 Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als
Erbe oder als Vermächtnisnehmer in
der im § 2306 bezeichneten Art be-
schränkt oder beschwert ist, die Erb-
schaft oder das Vermächtnis ausge-
schlagen, so kann er die Ausschlagung
anfechten, wenn die Beschränkung oder
die Beschwerung zur Zeit der Aus-
schlagung weggefallen und der W. ihm
nicht bekannt war.
2315, 2327 f. Erbe — Erbe 2051.
2069
Testament.
W. eines vom Elrblasser bedachten
Abkömmlings nach der Errichtung des
Testaments . Erblasser — Testament.
2094—2096 W. eines Erben vor oder nach