Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wegfall 
8 
1587 
2007 
2051 
2053 
1935 
2372 
2354 
Ehescheidung. 
Wird die eheliche Gemeinschaft nach 
der Aufhebung wiederhergestellt, so 
fallen die mit der Aufhebung ver- 
bundenen Wirkungen weg und tritt 
Guütertrennung ein. 
Entmündigung. 
Die Entmündigung ist wieder aufzu- 
heben, wenn der Grund der Ent- 
mündigung wegfällt. 
Erbe. 
s. Erbe — Erbfolge 1935. 
W. eines Abkömmlings, der als Erbe 
zur Ausgleichung verpflichtet sein 
würde, vor oder nach dem Erbfall s. 
Erbe — Erbe. 
Eine Zuwendung des Erblassers an 
einen entfernteren Abkömmling vor 
dem W. des ihn von der Erbfolge 
ausschließenden näheren Abkömmlings 
ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, 
es sei denn, daß der Erblasser bei 
der Zuwendung die Ausgleichung an- 
geordnet hat. 
207. 
Erbfolge. 
W. eines g. Erben vor oder nach 
dem Erbfall sf. Erbe — Erbfolge. 
Erbschaftskauf. 
Die Vorteile, welche sich aus dem 
W. eines Vermächtnisses oder einer 
Auflage oder aus der Ausgleichungs- 
pflicht eines Miterben ergeben, ge- 
bühren dem Käufer der Erbschaft. 
Ein Erbteil, der dem Verkäufer der 
Erbschaft nach dem Abschlusse des 
Kaufes durch Nacherbfolge oder in- 
folge des W. eines Miterben anfällt, 
sowie ein dem Verkäufer zugewendetes 
Vorausvermächtnis ist im Zweifel 
nicht als mitverkauft anzusehen. 
Erbschein. 
Ist eine Person weggefallen, durch 
die derjenige, der die Erteilung eines 
Erbscheins als g. Erbe beantragt, von 
der Erbfolge ausgeschlossen oder sein 
475 
  
8 
2341 
2283 
537 
1039 
Wegfall 
Erbteil gemindert werden würde, so 
hat der Antragsteller anzugeben, in 
welcher Weise die Person weggefallen 
ist. 2355, 2356. 
Erbunwürdigkeit. 
Berechtigt zur Anfechtung des Erb- 
schaftserwerbes ist jeder, dem der W. 
des Erbunwürdigen, sei es auch nur 
bei dem W. eines anderen, zu statten. 
kommt. 2345. 
Erbvertrag. 
Anfechtung eines Erbvertrages nach 
dem W. der Geschäftsunfähigkeit des 
Erblassers s. Erbvertrag — Erb- 
vertrag. 
Miete. 
Befreiung des Mieters von der Ent- 
richtung des Mietzinses, wenn eine 
zugesicherte Eigenschaft der vermieteten 
Sache fehlt oder später wegfällt s. 
MNiete — Miete. 
Nießbrauch. 
W. der Verpflichtung des Nieß- 
brauchers, den Wert übermäßig ge- 
zogener Früchte zu ersetzen, wenn die 
Verwendung des zu ersetzenden Be- 
trages zur Wiederherstellung der ent- 
werteten Sache nicht verlangt wird s. 
Niessbrauch — Nießbrauch. 
Pflichtteil. 
2308 Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als 
Erbe oder als Vermächtnisnehmer in 
der im § 2306 bezeichneten Art be- 
schränkt oder beschwert ist, die Erb- 
schaft oder das Vermächtnis ausge- 
schlagen, so kann er die Ausschlagung 
anfechten, wenn die Beschränkung oder 
die Beschwerung zur Zeit der Aus- 
schlagung weggefallen und der W. ihm 
nicht bekannt war. 
2315, 2327 f. Erbe — Erbe 2051. 
2069 
Testament. 
W. eines vom Elrblasser bedachten 
Abkömmlings nach der Errichtung des 
Testaments . Erblasser — Testament. 
2094—2096 W. eines Erben vor oder nach
	        
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