Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

se 1854. 
Beilage A. 
Ich. schwöre , daß ich dem Landesfürsten treu und gehorsam sein, 
an den grundgesetzlichen Bestimmungen des Landes treu festhalten und dieselben 
beobachten, das mir übertragene, sowie jedes mir noch zu übertragende Amt, 
auch alle mit jenem oder diesem verbundenen und daneben mir aufgetragenen 
Geschäfte nach meinem besten Wissen und Gewissen gesemmäßig verwalten, und 
mich in allen Beziehungen so verhalten will, wie es einem redlichen, ehrlieben- 
den und treuen Staatsdiener zukommt, so wahr... 
Bellage B. 
Ich ....schwöre ..... daß ich dem Landesfürsten treu und gehorsam 
sein, an den grundgesezlichen Bestimmungen des Landes treu festhalten und 
dieselben beobachten, das mir übertragene, sowie jedes mir noch zu übertragende 
Amt, auch alle damit verbundenen Geschäfte nach meinem besten Wissen und 
Gewissen gesetzmäßig verwalten, insbesondere bei Ausübung des Richteramtes 
Jedem ohne Ansehen der Person gleiches Recht angedeihen und mich davon 
durch keinerlei Rücksicht abhalten lassen, auch mich in allen Beziehungen so 
verhalten will, wie es einem redlichen, ehrliebenden und treuen Staatdiener 
zukommt, so wahn.. 
  
& XXXI. Gesetz, 
betreffend das Stellen von Vogelherrden #u. sowie das Wegfangen der Sing- 
vögel, vom 31. März 1854. 
Wir Friedrich Gänther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 2. 
verordnen hiermit zur Beseitigung der bei Auslegung des §. 2 No. 2 lil. d des 
Jagdstrafgesetzes vom 20. April 1819 (Gesetz-Samml. 1819, Seite 79) ent- 
standenen Zweifel, sowie zum Zweck der Erweiterung dieser Bestimmung auf 
Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt:
	        
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