Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 3 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
— Stück vom Sehtt 1854. 
  
*tm n. Verordnung 
wegen weiterer Abänderung des Vereins-Jolltarifs, vom 6. Janmar 1854. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg c. 
verordnen im Verfolg der Verordnung vom 24. October v. J. (S. 257 der Gesetz- 
Sammlung pro 1853) wegen Veränderung des Vereins-Zolltarifs, nach Maß- 
gabe der beim Abschluß des Vertrags vom 4. April v. J., die Forkdauer und Er- 
weitecung des Zollvereins betreffend, unter den betheiligten Regierungen getroffenen 
Vereinbarungen, wie folgt: 
Vom 1. Januar 1854 an treten außer den in der Verordnung vom 24. Oct. 
v. J. vorgeschriebenen noch folgende weitere Abänderungen und Zusätze zu dem 
Zolltarif für die Jahre 1816, 1847 und 1818 bis auf Weiteres in Wirksamkeit: 
1) Die in der Anmerkung zu Pos. 12.b der zweiten Abtheilung des Tarifs 
festgesetzten Zollsätze für Holz werden auch auf die Einfuhren in den Häfen 
von Hannover und Oldenburg in Anwendung gebracht. 
2) Alte Fischernetze, altes Tauwerk und Scricke unterliegen auch beim Aus- 
gange über Hannoversche und Oldenburgische Häfen dem in der Anmerkung 
zu Pos. 24 der zweiten Abtheilung des Jolltarifs für den Ausgang über 
Preußische Seehäfen angeordneten ermäßigten Ausgangszolle von. as Xr 
= 10 Sgr. für den Centner. 
3) Aufden Grenzlinien von Harburgbis Leer, beide Orte eingeschlossen, werden 
zu folgenden, gegen die unter Pos. 39 der zweiten Abtheilung des Zolltarifs 
vorgeschriebenen Eingangszölle iun Süätzen #% 
a) Füllen unter einem Jahre 1 Stück — Fl. 523 Xr. = —Thlr. 15 Sgr. 
b) magere Ochsen, 1 Stück 4,, 221 „ -2 „ 15 „ 
c) magere Kühe, 1 Gu- 2 „„ 3½ „ = „ 15 „ 
s) magere Rinder, 1 Stück 1 4„ -1 „ — „ 
Hürstl. Schw. Rudolst. Gesehsämml. XV. 2
	        
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