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Strafbestimmungen
für das Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Militair.
I. Abschnitt.
Von dem Strafverfahren.
A. Einleitung.
g. 1.
Die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen finden auf alle Militairpersonen
des Fürstl. Schwarzburg-Rudolstäadt. Contingents Anwendung.
§S. 2.
Zu den Militairpersonen gehören:
l. die Personen des Soldatenstandes,
II. die Militairbeamten.
Zu dem Soldatenstande werden gezähle: »
1) die activen und die zur Disposition gestellten Officiere, (Stabsofficiere,
Hauptleute und Subaltern-Officiere)
a) des Hauptcontingents,
b) der Reserve;
2) die Unterofficiere (Feldwebel, Sergeanten, Corporals),, Spielleute und
Gemeine
an) des Hauptcontingents,
b) der Reservez
. 3) die Trainmannschaften;
diejenigen Invaliden, die noch zu militairischen Zwecken verwendet werden
(Halb-Invaliden).
Zu den Militairbeamten werden gerechnet:
1) die Militair-Medicinalbeamten, und zwar
0) der Batallionsarzt, mit Officiers-Rang,
5) die Chirurgen mit dem Range eines Feldwebelsz
2ö die Militair-Justizbeamten, Auditeurs, mit Officiers-Rangz
3) alle bei dem Contingente nach dessen Mobilmachung angestellten Personen.