Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

86 185 4. 
Strafbestimmungen 
für das Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Militair. 
I. Abschnitt. 
Von dem Strafverfahren. 
A. Einleitung. 
g. 1. 
Die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen finden auf alle Militairpersonen 
des Fürstl. Schwarzburg-Rudolstäadt. Contingents Anwendung. 
§S. 2. 
Zu den Militairpersonen gehören: 
l. die Personen des Soldatenstandes, 
II. die Militairbeamten. 
Zu dem Soldatenstande werden gezähle: » 
1) die activen und die zur Disposition gestellten Officiere, (Stabsofficiere, 
Hauptleute und Subaltern-Officiere) 
a) des Hauptcontingents, 
b) der Reserve; 
2) die Unterofficiere (Feldwebel, Sergeanten, Corporals),, Spielleute und 
Gemeine 
an) des Hauptcontingents, 
b) der Reservez 
. 3) die Trainmannschaften; 
diejenigen Invaliden, die noch zu militairischen Zwecken verwendet werden 
(Halb-Invaliden). 
Zu den Militairbeamten werden gerechnet: 
1) die Militair-Medicinalbeamten, und zwar 
0) der Batallionsarzt, mit Officiers-Rang, 
5) die Chirurgen mit dem Range eines Feldwebelsz 
2ö die Militair-Justizbeamten, Auditeurs, mit Officiers-Rangz 
3) alle bei dem Contingente nach dessen Mobilmachung angestellten Personen.