Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 87 
8. 
Die Untersuchung und Bestrafung der von Militairpersonen vor oder nach 
ihrem Eintritt in den Militairdienst begangenen gemeinen Verbrechen, Vergehen 
und Uebertretungen, der von ihnen verübten Contraventionen gegen Zoll= und Ab- 
gabengesetze, der Defraudationen von Staats,, Gemeinde= und anderen Abgaben, 
der Polizeivergehen und Ehrenkränkungen gehört in Friedenszeiten vor die or- 
dentlichen Gerichte. Lehtere haben bei diesen Untersuchungen die Vorschriften 
der allgemeinen Landesgesetze, insbesondere der Strafproceß-Ordnung und des 
Strafgesetzbuches, zur Anwendung zu bringe 
d sind indeß faolgende besondere zarfeei zu wbachene 
t, so ist 
*.. bei Dfficieren zugleich die Cass ation, 
5y bei Unterofficieren die Degradation zu Gemeinen, und, sowie auch bei 
den Gemeinen, die Ausstoßung aus dem Soldatenstande auszusprechen. 
2) Wird gegen eine Person des Soldaten-Standes aus der Classe der Unter- 
officiere eine Arbeicshausstrafe festgesetzt,, so ist gleichzeitig auf Degradation zum 
Gemeinen, bei Officieren aber auf Cassation zu erkennen. (K. 75. 85.) 
3) Wird in Gemäßheit des Gesetzes vom 1. Mai 1850 (G.-S. 1850. S. 361) 
gegen eine Person des Soldatenstandes auf Verlust der staatsbürgerlichen Rechte 
erkannt und gehört der Verurtheilte nicht dem Officierstande an, so ist zugleich die 
Versetzung in die zweite Elasse des Soldatenstandes auszusprechen, bei Officieren 
aber auf Cassation zu erkennen. 
4) Wird gegen eine Militairperson eine Strafe wegen einer im Dienst oder mit 
Bezug auf Dienstverhältnisse verübten Gesebesübertretung ausgesprochen, so ist auf 
diesen das Verbrechen begleitenden Umstand bei der Strafzumessung in Gemchheit 
der Artikel 42 ff. des Strafgesetzbuchs besondere Rücksicht zu nehmen. 
5) Keine eines gemeinen Verbrechens angeschuldigte Militairperson darf bei der 
öffentlichen Verhandlung vor dem Eivilgerichte in Uniform erscheinen. 
Dieb gilt auch nach erfolgter Verabschiedung vom Militairdienst bei den Offi- 
cieren, denen das Recht, Militair-Uniform zu tragen, vorbehalten sst. 
Räcksichtlich der Frage, ob eine ur Untersuchung gezogene Militairperson in 
Untersuchungshaft zu nehmen ist, entscheiden fuͤr die ordentlichen Gericte die Vor-
	        
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