1854. 87
8.
Die Untersuchung und Bestrafung der von Militairpersonen vor oder nach
ihrem Eintritt in den Militairdienst begangenen gemeinen Verbrechen, Vergehen
und Uebertretungen, der von ihnen verübten Contraventionen gegen Zoll= und Ab-
gabengesetze, der Defraudationen von Staats,, Gemeinde= und anderen Abgaben,
der Polizeivergehen und Ehrenkränkungen gehört in Friedenszeiten vor die or-
dentlichen Gerichte. Lehtere haben bei diesen Untersuchungen die Vorschriften
der allgemeinen Landesgesetze, insbesondere der Strafproceß-Ordnung und des
Strafgesetzbuches, zur Anwendung zu bringe
d sind indeß faolgende besondere zarfeei zu wbachene
t, so ist
*.. bei Dfficieren zugleich die Cass ation,
5y bei Unterofficieren die Degradation zu Gemeinen, und, sowie auch bei
den Gemeinen, die Ausstoßung aus dem Soldatenstande auszusprechen.
2) Wird gegen eine Person des Soldaten-Standes aus der Classe der Unter-
officiere eine Arbeicshausstrafe festgesetzt,, so ist gleichzeitig auf Degradation zum
Gemeinen, bei Officieren aber auf Cassation zu erkennen. (K. 75. 85.)
3) Wird in Gemäßheit des Gesetzes vom 1. Mai 1850 (G.-S. 1850. S. 361)
gegen eine Person des Soldatenstandes auf Verlust der staatsbürgerlichen Rechte
erkannt und gehört der Verurtheilte nicht dem Officierstande an, so ist zugleich die
Versetzung in die zweite Elasse des Soldatenstandes auszusprechen, bei Officieren
aber auf Cassation zu erkennen.
4) Wird gegen eine Militairperson eine Strafe wegen einer im Dienst oder mit
Bezug auf Dienstverhältnisse verübten Gesebesübertretung ausgesprochen, so ist auf
diesen das Verbrechen begleitenden Umstand bei der Strafzumessung in Gemchheit
der Artikel 42 ff. des Strafgesetzbuchs besondere Rücksicht zu nehmen.
5) Keine eines gemeinen Verbrechens angeschuldigte Militairperson darf bei der
öffentlichen Verhandlung vor dem Eivilgerichte in Uniform erscheinen.
Dieb gilt auch nach erfolgter Verabschiedung vom Militairdienst bei den Offi-
cieren, denen das Recht, Militair-Uniform zu tragen, vorbehalten sst.
Räcksichtlich der Frage, ob eine ur Untersuchung gezogene Militairperson in
Untersuchungshaft zu nehmen ist, entscheiden fuͤr die ordentlichen Gericte die Vor-