s0 1854.
K. 7.
Sobald das Contingent mit anderen Bundestruppen zu Bundeszwecken zu-
sammengezogen ist, finden in Ansehung der Verbrechen und Vergehen der Militair.
personen die Bestimmungen der 88. 87 ff. der Grundzüge der Kriegsverfassung des
deutschen Bundes vom 11. Juli 1822 bezüglich des Bundesbeschlusses vom 24. Juni
1852 (G.-S. 1852. S. 228 ff.) Anwendung.
B. Militairgerichtsbarkeit.
) Im Allgemelnen.
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g. 8.
Die Untersuchung und Bestrafung aller Gesetzes-Uebertretungen der Militair-
personen, die nicht unter den §. 3 fallen, gehört vor die Militairgerichtsbarkeit.
Derselben unterliegen somit, so lange der Fall des K. 7 nicht eintritt:
1) alle Militairverbrechen,
2) alle Disciplinarvergehen.
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Der Militairgerichtsstand wird bei allen Militairpers onen mit dem Augenblicke
der Verpflichtung begründet.
8. 10.
Der Militairgerichtsstand hört für alle Militairpersonen auf durch das gänz=
liche Ausscheiden derselben aus dem Militairvechältnisse mit oder ohne Heion ohne
Rücksicht aufdie, diesem Aussch dem Aus-
geschiedenen das Recht auf Tragung der iir W 6n odernicht.
. §
Die Militairgerichtsbarkeit ist Aw die höhere cher die niedere.
Vor die hoͤhere Gerichtobarkeit Lien. alle Nichtdisciplinar-Straffälle
1) der Officiere und der mit Officiers-Rang bekleideten Milikair-Beamten,
2) der Porteôpeée-Unterofficiere und der in gleichem Range stehenden Militair=
Beamten, wenn das Gesetz eine höhere Strafe als gelinden Arrest androht,
3) der unteroffieire ohne Porteepce, der Spielleute und der Gemeinen, wenn
das Gesetz eine härtere Strafe androht, als strengen Arrest, Degradation,
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes oder Züchtigung.